Rz. 542

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht. Ist bei Zugang der Kündigung die soziale Rechtfertigung gegeben, wird sie durch nachträglich eintretende Umstände nicht berührt.[549]

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