Rz. 538

Ein besonderes Kündigungsverbot ergibt sich aus § 613a Abs. 4 BGB. Dieses eigenständige Kündigungsverbot gilt auch in Kleinbetrieben i.S.v. § 23 KSchG und konnte (außerhalb eines Insolvenzverfahrens) bis zum 31.12.2003 auch außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 KSchG geltend gemacht werden.

 

Rz. 539

§ 613a Abs. 4 S. 1 BGB dient dem Schutz des Arbeitnehmers gegen die Umgehung der in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB angeordneten Rechtsfolge. Diese Rechtsfolge soll nicht durch vorherige, gleichzeitige oder nachträgliche Kündigung zunichte gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis des gekündigten Arbeitnehmers von dem Übergang erfasst wird oder würde und die überwiegende Ursache der Kündigung bildet.

 

Rz. 540

Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 S. 1 BGB ist es dagegen nicht ausreichend, wenn einem vom Übergang anderer Betriebsteile nicht betroffenen Arbeitnehmer deshalb gekündigt wird, weil durch den Übergang der anderen Betriebsteile – denen der Gekündigte nicht angehört – der Beschäftigungsbedarf für ihn zurückgeht oder entfällt.[548]

 

Rz. 541

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Kündigung wegen Betriebsübergangs. Liegen allerdings Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang vor, hat der Arbeitgeber auch zur Klärung dieser Tatsachen vorzutragen (abgestufte Darlegungslast).

[548] BAG v. 17.6.2003 – 2 AZR 134/02, AP Nr. 260 zu § 613a BGB = ZInsO 2004, 824 = ZIP 2004, 820, dazu EWiR 2004, 745 (Thüsing).

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