Rz. 401

Eine weitere Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit liegt darin, dass die Kündigung durch die dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein muss, also keine anderen, milderen Möglichkeiten vorhanden sein dürfen, durch die die Kündigung vermieden werden könnte.

 

Rz. 402

Allerdings wird in aller Regel vom Arbeitgeber nicht erwartet, dass er zunächst mit Arbeitsstreckung, Arbeitszeitverkürzung und Kurzarbeit auf den Arbeitsmangel reagiert, es sei denn, es ist nur ein vorübergehender Arbeitsmangel gegeben, dessen Beseitigung durch solche Maßnahmen hinreichend klar vorausschaubar ist.[415]

 

Rz. 403

Auch liegt es grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, ob er auf einen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit mit Vollkündigungen oder mit einer größeren Zahl von Änderungskündigungen zur Arbeitszeitreduzierung reagiert.[416]

[415] Schiefer/Worzalla/Will, S. 38.
[416] BAG v. 3.12.1998 – 2 AZR 341/98, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 37.

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