Rz. 330

§ 113 Abs. 2 InsO brachte auch eine Veränderung für die Kündigungsschutzklagefrist mit sich. Die Drei-Wochen-Frist, in der nach § 4 KSchG das Fehlen der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung geltend gemacht werden muss, wurde mit Wirkung ab 1.10.1996 für den Fall der Kündigung im Insolvenzverfahren auf die prozessuale Geltendmachung auch aller anderen Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung ausgedehnt.[353]

 

Rz. 331

 

Beispiel

Beispielsweise musste somit der Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter auch die fehlende oder fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrates gem. § 102 BetrVG[354] oder einen Verstoß gegen das Verbot der Kündigung wegen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB innerhalb der Drei-Wochen-Frist klageweise geltend machen.

 

Rz. 332

Bei nicht fristgerecht mit der Kündigungsschutzklage angegriffenen Kündigungen fingiert § 7 KSchG unwiderleglich, dass sie nicht sozialwidrig sind. Es bleibt danach nur ein etwaiger Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG.

 

Rz. 333

Inzwischen ist die Fristenregelung der §§ 4, 7 KSchG in diesem Sinne mit Wirkung ab 1.1.2004 auch allgemein außerhalb der Insolvenz entsprechend angepasst worden, allerdings nach Maßgabe der Regelung in § 6 KSchG.

 

Rz. 334

 

Hinweis

Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zugang der Kündigung. Bedarf jedoch die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, z.B. des Integrationsamtes nach dem SGB IX, läuft die Frist erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer.

[353] Zur Ausdehnung der Dreiwochenfrist für Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit von Befristungen gem. § 1 Abs. 5 BeschFG auf alle Befristungstatbestände, auch außerhalb des BeschFG und auf vor dem 1.10.1996 aufgrund Befristung beendete Arbeitsverhältnisse siehe BAG v. 20.1.1999 – 7 AZR 715/97, BB 1999, 967, dazu EWiR 1999, 579 (v. Hoyningen-Huene).

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