Rz. 650
Ausbildungsverhältnisse kann der Insolvenzverwalter gem. § 15 Abs. 1 BBiG während der ein- bis dreimonatigen Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich kündigen.
Rz. 651
Nach Ablauf der Probezeit kann auch der Insolvenzverwalter das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 15 Abs. 2 BBiG).
Rz. 652
Nach der Rechtsprechung des BAG[630] konnte im Falle einer Betriebsstilllegung eine außerordentliche Kündigung durch den Konkursverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen analog § 622 BGB ausgesprochen werden. Diese Ausnahme gilt auch für den Insolvenzverwalter.[631]
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