Rz. 1042

Bei bevorstehenden Massenentlassungen muss der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter in der Rolle des Arbeitgebers vor Ausspruch der Kündigungen den Betriebsrat konsultieren und der örtlichen Arbeitsagentur unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrates diese Massenentlassung schriftlich anzeigen (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG).[1037] Die Mindestinhalte der Konsultation des Betriebsrates ergeben sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 KSchG, die Mindestinhalte der schriftlichen Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit aus § 17 Abs. 3 KSchG. § 17 Abs. 3 KSchG beinhaltet insoweit einige "Muss"-Angaben und einige "Soll"-Angaben.

 

Rz. 1043

Gem. § 17 Abs. 2 Nr. 6 KSchG ist in die vorausgehende Mitteilung an den Betriebsrat auch aufzunehmen, welche Kriterien für die Berechnung etwaiger Abfindungen zugrunde gelegt werden.

 

Rz. 1044

Zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Konsultationsverfahrens bei Massenentlassungen in einem Konzernunternehmen hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden: Die Konsultation mit dem Betriebsrat ist bei einer Massenentlassung nur dann ordnungsgemäß, wenn in einem faktisch abhängigen Unternehmen nicht nur die vordergründigen Gründe, sondern die Hintergründe ausführlich mitgeteilt werden.[1038]

 

Rz. 1045

Das LAG Hannover nimmt die Entbehrlichkeit des Konsultationsverfahrens vor Massenentlassungen bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich an. Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich i.S.v. § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG und die Beratung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG mögen sich möglicherweise formal unterscheiden, sind in der Praxis inhaltlich deckungsgleich. Hier eine Unterscheidung zu treffen, wäre ein übertriebener Formalismus. Bei aller Formalisierung der nationalen Rechtsordnung, auch unter Einfluss der zunehmenden Europäisierung, muss das Recht praxistauglich sein. Gekünstelte theoretische Ergebnisse sind zu vermeiden.[1039] Das LAG Berlin-Brandenburg hat gegenteilig entschieden.[1040]

 

Rz. 1046

Bei einer geplanten Massenentlassung genügt der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht gem. § 17 KSchG, wenn er mit dem Betriebsrat über die Entlassungen bzw. Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich verhandelt und der Betriebsrat sich in einer Weise äußert, die erkennen lässt, dass er seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht.[1041]

 

Rz. 1047

Der Arbeitgeber hat seine Beratungspflicht i.S.v. § 17 Abs. 2 KSchG erfüllt, wenn er mit ernsthaftem Willen, zu einer Einigung zu gelangen, die Verhandlungsgegenstände gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG mit dem Betriebsrat erörtert hat. Zwar sieht die Regelung gem. Art. 2 Abs. 1 RL 98/59/EG die Beratungspflicht vor, "um zu einer Einigung zu gelangen", es besteht jedoch kein Zwang zur Einigung, zumal Möglichkeiten zur Vermeidung von Kündigungen bzw. der Milderung von Folgen nur zu beraten sind. Das Ende des Konsultationsverfahrens ist begrifflich nicht im Sinne eines prozessualen Verfahrensabschlusses, sondern als Erfüllung der Beratungspflicht zu verstehen. Somit kann das Ergebnis der Verhandlungen sowohl in einer Übereinkunft als auch im Scheitern liegen. Nach Wortlaut, Systematik und Zweck der RL 98/59/EG steht die Beurteilungskompetenz bezüglich des Scheiterns der Verhandlungen dem Arbeitgeber zu, denn er bleibt frei in seiner Entscheidung, ob er Massenentlassungen durchführen will.[1042]

 

Rz. 1048

Eine Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG liegt nur vor, wenn sich der Erklärung entnehmen lässt, dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht und er eine abschließende Meinung zu den vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen geäußert hat.[1043]

 

Rz. 1049

Ein einheitliches Konsultations- und Anzeigeverfahren bei sukzessiven Massenentlassungen ist nach der Auffassung des BAG möglich.[1044] Sollen in einem Betrieb nacheinander mehrere Massenentlassungen i.S.v. § 17 Abs. 1 KSchG durchgeführt werden, kann u.U. das Konsultationsverfahren ebenso wie das Anzeigeverfahren bezogen auf alle beabsichtigten Kündigungen zusammengefasst werden. Es bedarf allerdings gem. § 18 Abs. 4 KSchG einer erneuten Anzeige, wenn die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Sperrfrist "durchgeführt", d.h. erklärt werden.

 

Rz. 1050

 

Hinweis

Das Verfahren der Konsultation des Betriebsrates und der Massenentlassungsanzeige gem. §§ 17, 18 KSchG ist in der Insolvenz uneingeschränkt vom Insolvenzverwalter zu beachten, allerdings mit der Besonderheit des § 125 Abs. 2 InsO.[1045]

 

Rz. 1051

Anstelle der Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG kann und sollte der Massenentlassungsanzeige ein mit dem Betriebsrat abgeschlossener Interessenausgleich nach §§ 111 ff. BetrVG bzw. § 125 Abs. 2 InsO beigefügt werden.[1046]

 

Rz. 1052

Bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung ersetzt nach der Auffassung des BAG gem. § 125 Abs. 2 InsO ein vom Insolvenzverwalter mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahmen der örtlichen Betriebsräte nach § 17 Abs. 3 S...

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