Rz. 359

Nach der Rechtsprechung des BAG[379] besteht nur eine eingeschränkte Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat bei Wegfall des Erfordernisses einer Sozialauswahl wegen Betriebsstilllegung. Wenn eine Sozialauswahl nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der Stilllegung des gesamten Betriebes nicht vorzunehmen ist, braucht der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nach § 102 BetrVG über Familienstand und Unterhaltspflichten der zu kündigenden Arbeitnehmer zu unterrichten.

 

Rz. 360

 

Praxistipp

Dennoch sollte der Arbeitgeber den Betriebsrat vorsorglich auch insoweit unterrichten; zumal für die Berechnung der jeweils maßgeblichen Kündigungsfristen regelmäßig ohnehin schon die Beschäftigungsdauer und das Lebensalter der einzelnen Arbeitnehmer ermittelt werden müssen und zumal im Falle einer Betriebsänderung und dem damit verbundenen Erfordernis, über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln, ohnehin die Sozialdaten der Belegschaft aufgearbeitet und dem Betriebsrat unterbreitet werden müssen.

 

Rz. 361

Das EBRG sieht als Sanktion für den Verstoß gegen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen Betriebsrats nach § 30 EBRG lediglich ein Bußgeld nach § 45 EBRG vor. Es fehlt eine dem § 23 Abs. 3 BetrVG entsprechende Vorschrift, wonach dem Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers ein Unterlassungsanspruch zusteht.[380] Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 30 EBRG. Nach Art. 11 Abs. 2 RL 2009/38/EG sehen die Mitgliedstaaten für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie geeignete Maßnahmen vor; da die Richtlinie keine konkreten Sanktionen für den Fall der Verletzung der Unterrichtungspflicht vorsieht, ist es nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit als Sanktion einzuführen.

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