Rz. 204

Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.[222] Dies betrifft insbesondere den pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens i.S.v. § 850c ZPO des Schuldners. Der Arbeitnehmer ist trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen insoweit klage­befugt.

 

Rz. 205

Bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitsentgelts ist der Ehegatte nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner ihm tatsächlich Unterhalt leistet. Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist davon grundsätzlich auszugehen. Bei getrennt lebenden Ehegatten muss der Schuldner nachweisen, dass er tatsächlich Unterhalt leistet.[223]

 

Rz. 206

Es ist aber anerkannt, dass zum nach Verfahrenseröffnung begründeten Neuerwerb nicht nur das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit gehört, sondern auch der Erwerb eines Gegenstandes mit insolvenzfreien Mitteln oder der Erlös bei Verkauf einer unpfändbaren Sache.[224] Gleiches gilt für das aus dem unpfändbaren Bestand des Arbeitseinkommens angesparte Vermögen, das auf ein neues Konto eingezahlt wurde und damit eine eigenständige Forderung gegen das Kreditinstitut begründete. Der BGH ist daher auch bisher schon davon ausgegangen, dass Vermögen, das aus angesparten pfändungsfreien Beträgen gebildet wird, nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO in die Masse fällt.[225] Mit Beschluss vom 26.9.2013 hat der BGH daher entschieden:[226] Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag. Diese Sparrücklagen des Schuldners unterliegen dem Insolvenzbeschlag. Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist hierüber die Nachtragsverteilung durchzuführen. Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse nachträglich ermittelt werden. Hierbei kann es sich um Gegenstände handeln, deren Existenz dem Verwalter bisher unbekannt geblieben ist, etwa weil, wie vorliegend gegeben, er hierüber nicht unterrichtet wurde.[227] Handelt es sich bei dem Gegenstand um ein Sparkonto des Schuldners, so gehören hierzu nach § 35 Abs. 1 InsO das Sparbuch selbst und der darin verbriefte Rückzahlungsanspruch sowie die während des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen.[228]

 

Rz. 207

Auch der in einem gerichtlichen Vergleich zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner erworbene Anspruch auf Zahlung einer Abfindung unterfällt als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag. Der Insolvenzverwalter kann insoweit den Titel in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen.[229] Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens tritt Rechtsnachfolge i.S.v. § 727 Abs. 1 ZPO auf den Treuhänder auch ein, wenn der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch wirksame Verfügung einen zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruch begründet. Das ist z.B. der Fall, wenn er sein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet.

 

Rz. 208

Nach § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO wird Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO pfändungsfreien Betrag verfügt hat, lediglich in den folgenden Kalendermonat übertragen. Arbeitseinkommen anzusparen und dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt vorzuenthalten, ist dagegen rechtlich nicht möglich.[230]

 

Rz. 209

Auch verschleiertes Arbeitseinkommen i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO gehört in Höhe des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zur Insolvenzmasse. Insoweit wird die Masse zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger um den pfändbaren Teil des verschleierten Arbeitseinkommens erweitert. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, verliert die Pfändung des pfändbaren Teils des verschleierten Arbeitseinkommens ihre Wirkung nach Ablauf des in § 114 Abs. 3 InsO genannten Zeitraums. Den pfändbaren Teil der angemessenen Vergütung kann danach nur noch der Treuhänder beanspruchen. Der in einem Rechtsstreit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erreichte Prozesserfolg kann dadurch gesichert werden, dass der Treuhänder das verschleierte Arbeitseinkommen eines Schuldners aus dem Massebeschlag zugunsten eines Gläubigers freigibt und dieser sich verpflichtet, das beigetriebene verschleierte Arbeitseinkommen an die Insolvenzmasse abzuführen (modifizierte Freigabe). Eine solche Freigabeerklärung wirkt allerdings nur für die Zukunft. Mit Wirksamwerden der Freigabe kann der Gläubiger mit dem durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichten Rang bis zum Ablauf der Nachhaftungsgrenze die Zwangsvollstreckung wieder betreiben.[231]

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