Rz. 781

In der Weiterbeschäftigung der übernommenen Mitarbeiter im Erwerberbetrieb liegt keine mitbestimmungspflichtige Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG.[783]

 

Rz. 782

Beim (Teil-)Betriebsübergang gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse grundsätzlich in ihrem bisherigen Bestand auf den Erwerber über.[784] Der nicht gekündigte Arbeitnehmer muss demgemäß kein ausdrückliches Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber geltend machen.[785]

 

Rz. 783

Der Übergang erfasst auch Nebenansprüche und sonstige mit dem Arbeitsverhältnis verbundene Rechtsbeziehungen.[786] Das gilt etwa auch für bestehende Vergütungspfändungen.[787] Allerdings sollen Ansprüche auf Personalrabatte nur dann übergehen, wenn bzw. solange der Arbeitgeber die rabattierten Produkte selbst produziert.[788]

 

Rz. 784

 

Hinweis

Der Kündigungsschutz nach dem KSchG geht allerdings nicht über, wenn der Erwerberbetrieb die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.[789]

 

Rz. 785

Gehen nach einem Betriebsübergang Arbeitsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber über und gewährt der Erwerber den übernommenen Arbeitnehmern die mit dem früheren Arbeitgeber vereinbarten oder sich dort aus einer Betriebsvereinbarung ergebenden Arbeitsbedingungen weiter, können die übernommenen Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Anpassung an die beim Erwerber bestehenden besseren Arbeitsbedingungen verlangen.[790]

 

Rz. 786

§ 613a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer auch grundsätzlich nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken.[791]

 

Rz. 787

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil von einem tarifgebundenen auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über, ist der neue Arbeitgeber bei Neueinstellungen nicht bereits wegen des Betriebsübergangs an die tarifliche Vergütungsordnung gebunden. Die Anwendbarkeit der tariflichen Vergütungsordnung auf Neueinstellungen bedarf in diesem Fall vielmehr eines zusätzlichen Geltungsgrundes.[792]

 

Rz. 788

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 1998/50/EG in der Auslegung durch den EuGH ist ein nicht tarifgebundener Betriebserwerber nur dann an einen Kollektivvertrag zwischen dem tarifgebundenen Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer gebunden, wenn diese Tarifvereinbarung bereits zur Zeit des Betriebsübergangs in Kraft ist. Ein erst nach Betriebsübergang geschlossener Kollektivvertrag verpflichtet den Betriebserwerber demnach nicht. Ein nicht-tarifgebundener Betriebserwerber ist daher nach der Rechtsprechung des EuGH nicht an erst nach Betriebsübergang geschlossenen Kollektivvertrag gebunden.[793]

 

Rz. 789

Nach der Auffassung des EuGH besteht eine Bindung des Betriebserwerbers an dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nur bei einer Möglichkeit der Einflussnahme zugunsten des Erwerbers.[794] Art. 3 RL 2001/23/EG sei dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.

 

Rz. 790

Arbeitnehmer behalten gem. § 613a Abs. 1 S. 2 BGB jedoch nach der Auffassung des BAG ihre Rechte aus einem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung auch bei einem Betriebsübergang.[795] Das gilt selbst dann, wenn im neuen Unternehmen eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung besteht. Diese kann die tarifvertraglichen Ansprüche nicht ablösen, da bei einer Betriebsvereinbarung der Arbeitgeber allein über die Dotierung entscheidet und diese damit – im Gegensatz zum Tarifvertrag – nur teilmitbestimmt ist.

 

Rz. 791

Tarifliche Regelungen gelten zwar nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB dann nicht einzelvertraglich weiter, wenn die Rechte und Pflichten beim Betriebserwerber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Tarifvertraglich begründete Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können aber nach dem Sinn und Zweck von § 613a BGB nicht durch eine beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Diese Auslegung folgt daraus, dass § 613a BGB den Arbeitnehmern bei einem Betriebsübergang die bisherigen Arbeitsbedingungen erhalten will. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung entsprechende Tarifverträge ablösen könnten. Denn die Betriebsvereinbarungen sind im Gegensatz zu Tarifverträgen nur teilmitbestimmt, da der Arbeitgeber hier allein über die Dotierung entscheidet.

 

Rz. 792

Der EuGH hat inzwischen auch eine Bindung des Betriebserwerbers an nachwirkende Tarifverträge des Veräußerers angenommen. Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23/EG ist danach dahin auszulegen, dass "in einem Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen" im Sinne dieser Bestimmung auch...

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