Rz. 896

Die Unterrichtung des Arbeitnehmers muss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Dies bedeutet, dass

die Erklärung so abgegeben werden muss,
dass sie in Schriftzeichen lesbar ist,
die Person des Erklärenden genannt wird und
der Abschluss der Erklärung erkennbar gemacht ist.
 

Rz. 897

Möglich ist damit zwar auch eine Unterrichtung per E-Mail. Wie bei der Versendung per Telefax besteht dabei allerdings für den Arbeitgeber das Risiko, den tatsächlichen Zugang der Erklärung nachweisen zu müssen.

Auf die Unterrichtung soll der Arbeitnehmer auch nicht wirksam verzichten können.[900]

 

Rz. 898

 

Formulierungsbeispiel

Unterrichtung über einen Betriebsübergang und das damit verbundene Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gem. § 613a Abs. 5 u. Abs. 6 BGB

Bisheriger Arbeitgeber: …

Neuer Arbeitgeber: …

Sehr geehrte Frau …/sehr geehrter Herr …,

hiermit teilen wir Ihnen auf der Grundlage der gesetzlichen Unterrichtungsverpflichtung nach § 613a Abs. 5 und Abs. 6 BGB in der seit dem 1.4.2002 geltenden Fassung Folgendes mit:

Mit Wirkung ab … übernimmt der vorstehend bezeichnete neue Arbeitgeber den Geschäftsbetrieb in … vom bisherigen Arbeitgeber.

Zeitpunkt des Übergangs:

Der bisherige Inhaber wird den Betrieb bis zum … einschließlich führen. Mit Wirkung ab … wird der neue Arbeitgeber den Betrieb übernehmen und als neuer Inhaber im eigenen Namen fortführen.

Grund für den Übergang:

Der Grund für den Übergang des Betriebes auf den neuen Arbeitgeber liegt darin, dass der bisherige Arbeitgeber ….

Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folge des Übergangs für die Arbeit­nehmer:

Im Hinblick auf die Regelung des § 613a BGB ändert sich für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nichts. Die bisher bestehenden Beschäftigungsverhältnisse bleiben mit ihrem sozialen Besitzstand, insbesondere unter Anrechnung der bisherigen Beschäftigungszeiten, erhalten. Daraus folgt insbesondere auch, dass die durch die bisherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Kündigungsfristen für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse erhalten bleiben. Eine Änderung der Mitarbeiterstruktur bzw. der einzelnen Arbeitsverhältnisse ist vom neuen Arbeitgeber derzeit auch nicht beabsichtigt. Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für alle Verpflichtungen aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

Eine Arbeitnehmervertretung besteht im Betrieb nicht.

(Alternativ: Für die Vertretungsorgane des Betriebsverfassungsrechts und hinsicht­lich der bisher geltenden Betriebsvereinbarungen und Regelungsabsprachen gilt Fol­gendes …)

Hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen:

Maßnahmen, die eine Änderung der Arbeitsverhältnisse oder deren Beendigung zur Folge haben würden, sind vom neuen Arbeitgeber derzeit nicht beabsichtigt.

Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers:

Wir weisen darauf hin, dass nach § 613a Abs. 6 BGB jeder Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich widersprechen kann. Ein solcher Widerspruch bedarf der Schriftform und der Unterschrift des Arbeitnehmers.

Im Falle eines solchen Widerspruchs geht das Arbeitsverhältnis auf den neuen Arbeitgeber nicht über. Es verbleibt dann beim alten Arbeitgeber. Wir weisen bei dieser Gelegenheit aber darauf hin, dass der alte Arbeitgeber dann ggf. gezwungen sein kann, das Arbeitsverhältnis durch eine Beendigungskündigung zu beenden, weil er wegen Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeiten in den Betrieb keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hätte.

Bitte bestätigen Sie uns durch Ihre Unterschrift unter dieses Schreiben den Erhalt der Unterrichtung und ggf. durch weitere Unterschrift auch Ihr Einverständnis mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber unter Verzicht auf das Widerspruchsrecht.

Der bisherige Arbeitgeber dankt Ihnen für die bisher erbrachte Betriebstreue und die bisher erbrachte Arbeitsleistung und bittet Sie, mit gleichem Engagement auch für den neuen Arbeitgeber tätig zu werden.

…(Ort), den …(Datum)

 
…(Unterschrift) …(Unterschrift)
Bisheriger Arbeitgeber Neuer Arbeitgeber
 

Zur Kenntnis genommen am: …(Datum)

…(Unterschrift)

Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer

Ich bin mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses einverstanden und verzichte hiermit auf mein Widerspruchsrecht.

…(Unterschrift)

Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer

[900] Grobys, BB 2002, 726, 730.

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