Rz. 780

Aus der Sicht der beteiligten Betriebsräte stellt sich häufig die Frage, ob sie beabsichtigte Betriebs- oder Teilbetriebsübergänge gerichtlich verhindern können, insbesondere im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung bzw. eines Betriebsübergangs besteht aber nicht. Für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer unter Umständen als Betriebsänderung gem. § 613a BGB anzusehenden Maßnahme fehlt es darüber hinaus regelmäßig an einem Verfügungsgrund.[782]

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