Rz. 582

Der Fortsetzungsanspruch ist – sofern er begründet ist – nach h.M. als Klage auf Abschluss eines (fortzusetzenden) Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, also als Klage auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO),[594] wobei die Details des abzuschließenden Vertrages genau bezeichnet werden müssen, damit ein "hinreichend bestimmter" (§ 253 Abs. 2 ZPO) und somit zulässiger Klageantrag gestellt wird.[595]

 

Rz. 583

 

Hinweis

Dabei dürfte der Katalog des § 2 NachwG einen tauglichen Anhaltspunkt dafür darstellen, welche Inhalte in den Klageantrag bzgl. der Vertragsbedingungen des fortzusetzenden Arbeitsverhältnisses aufgenommen werden sollten.

 

Rz. 584

 

Praxistipp

Allerdings empfiehlt es sich dabei auch, ergänzend sogleich auch einen Klageantrag auf entsprechende Beschäftigung zu stellen, da nach einer zusprechenden erstinstanzlichen Entscheidung nur dieser zusätzlich titulierte Beschäftigungsanspruch vorläufig vollstreckbar wäre.

 

Rz. 585

 

Formulierungsbeispiel

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin/des Klägers durch die Kündigung gemäß Schreiben der Beklagten zu 1) vom … (Datum), zugegangen am … (Datum), nicht zum … (Kündigungsendtermin laut Kündigungsschreiben) beendet wird.
2.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin/des Klägers über den Kündigungsendtermin hinaus mit dem Beklagten zu 2) zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

Hilfsweise zum Klageantrag zu Ziffer 2:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin/des Klägers über den Kündigungsendtermin hinaus mit dem Beklagten zu 1) zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

Für den Fall des Scheiterns des Gütetermins bleibt die objektive Erweiterung der Klage um folgenden uneigentlichen Hilfsantrag[596] vorbehalten:

3.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin/den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als … (Tätigkeitsangabe) über den Kündigungsendtermin hinaus weiterzubeschäftigen.

Hilfsweise zum Klageantrag zu Ziffer 3:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin/den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als … (Tätigkeitsangabe) über den Kündigungsendtermin hinaus weiterzubeschäftigen.

4.

Hilfsweise zu den vorstehenden Klageanträgen zu Ziffern 1 bis 3:

a) Der Beklagte zu 2) wird gem. § 894 ZPO verurteilt, gegenüber der Klägerin/dem Kläger die Annahme des Angebots der Klägerin/des Klägers zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu erklären, gerichtet auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin/dem Kläger, mit folgendem Inhalt: … (Angabe der Arbeitsbedingungen gemäß dem Katalog des § 2 NachwG).
b) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin/den Kläger zu den vorstehend zu Ziffer 4 lit.a) bezeichneten Bedingungen tatsächlich zu beschäftigen.
5.

Weiter hilfsweise zu den vorstehenden Klageanträgen zu Ziffern 1 bis 4:

a) Der Beklagte zu 1) wird gem. § 894 ZPO verurteilt, gegenüber der Klägerin/dem Kläger die Annahme des Angebots der Klägerin/des Klägers zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu erklären, gerichtet auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin/dem Kläger, mit folgendem Inhalt: … (Angabe der Arbeitsbedingungen gemäß dem Katalog des § 2 NachwG).
b) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin/den Kläger zu den vorstehend zu Ziffer 4 lit.a) bezeichneten Bedingungen tatsächlich zu beschäftigen.
 

Rz. 586

Darstellung des zugrunde gelegten Sachverhalts:

Das vorstehende, umfassende Formulierungsbeispiel geht von einer Kündigung durch den bisherigen Betriebsinhaber bzw. den Insolvenzverwalter (Beklagter zu 1)) aus, wobei nach dem Klagevorbringen der Klägerpartei sich zwischenzeitlich ein auch sein Arbeitsverhältnis betreffender (Teil-)Betriebsübergang auf einen Betriebsübernehmer (Beklagter zu 2)) vollzogen hat, so dass das Arbeitsverhältnis nach dem Verständnis der Klägerpartei auf den Beklagten zu 2) als neuen Arbeitgeber übergegangen ist. Die Beklagtenseite bestreitet jedoch das Vorliegen eines (Teil-)Betriebsübergangs und somit den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerpartei.

 

Rz. 587

Erläuterung der einzelnen Klageanträge:

Der Klageantrag zu Ziffer 1 beinhaltet den Feststellungsantrag nach §§ 4, 7 KSchG. Er bezieht sich auf die vom bisherigen Betriebsinhaber bzw. dem Insolvenzverwalter (Beklagter zu 1)) ausgesprochene Kündigung. Solange eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Klägerpartei gem. § 613a Abs. 5 BGB nicht erfolgt ist, hat die Klägerpartei nach diesseitiger Rechtsauffassung ein entsprechendes Feststellungsinteresse gegen beide Beklagten, da durch die noch mögliche Ausübung eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 1 noch möglich ist.
Der Hauptantrag zu Ziffer 2 beinhaltet den sog. allgemeinen Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO zum Schutz vor weiteren Kündigungen, insbesondere sog. Schriftsatzkündigungen (sog. Nachkündigungen).[597] Das BAG vertritt bekanntlich die sog. punktuelle Streitgegenstandstheori...

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