Rz. 769

Letztlich noch nicht abschließend entschieden ist die Frage der Anwendbarkeit des § 613a BGB bei Abschluss von Aufhebungsverträgen mit dem bisherigen Betriebsinhaber und Abschluss von neuen Arbeitsverträgen mit dem neuen Betriebsinhaber zum Zweck der Sanierung.[771]

 

Rz. 770

Allerdings hat das BAG bereits entschieden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei gleichzeitigem Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsübernehmer oder dessen Inaussichtstellung nichtig sei, wenn er lediglich der Beseitigung der Kontinuität des bisherigen Arbeitsverhältnisses diene,[772] wobei bei außer Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnissen bei beabsichtigtem Ausscheiden andererseits aber auch rückwirkende Beendigungsvereinbarungen getroffen werden können.

 

Rz. 771

Diese Rechtsprechung hat das BAG inzwischen fortgesetzt: Schließt ein Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs mit dem Betriebsveräußerer einen Aufhebungsvertrag und gleichzeitig mit dem Betriebserwerber einen Arbeitsvertrag, so ist der Aufhebungsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB nichtig. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Betriebserwerber ein neues Arbeitsverhältnis verbindlich in Aussicht gestellt wird oder es für den Arbeitnehmer nach den gesamten Umständen klar gewesen ist, dass er vom Betriebserwerber eingestellt werde. Diese Umstände hat der Arbeitnehmer näher darzulegen und ggf. zu beweisen.[773]

 

Rz. 772

Schließt der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter eines insolventen Betriebes mit sämtlichen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge mit geringen Abfindungen (hier: 20 % eines Monatsgehaltes) und werden die Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an den vereinbarten Ausscheidenszeitpunkt von einem Betriebsübernehmer wieder eingestellt, so ist die bisherige Betriebszugehörigkeit trotz des Aufhebungsvertrages im neuen Beschäftigungsverhältnis anzurechnen.[774]

 

Rz. 773

Veranlasst ein Arbeitgeber vor einem Betriebsübergang die Arbeitnehmer zum Ausspruch von Eigenkündigungen, so ist grundsätzlich die Rechtslage mit derjenigen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages vergleichbar. Es kommt daher nach der ständigen Rechtsprechung des 8. Senats des BAG darauf an, ob die Eigenkündigung auf das endgültige Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb gerichtet ist oder ob sie nur der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen soll. Von Letzterem ist auszugehen, wenn zeitgleich mit der Veranlassung zur Eigenkündigung ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart wurde oder dem Arbeitnehmer nach den gesamten Umständen klar war, dass er vom Betriebserwerber eingestellt werde.[775]

 

Rz. 774

Ein gerichtlicher Beendigungsvergleich in einem Kündigungsschutzverfahren zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer wirkt zumindest dann auch gegen den Betriebserwerber, wenn dieser die Beendigungsvereinbarung ausdrücklich oder konkludent genehmigt.[776]

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