Rz. 870

Entgegen der bisherigen nationalen Rechtslage in Deutschland aufgrund der Richtlinie 2001/23/EG, wonach Unterrichtungsverpflichtungen der an einem Betriebsübergang beteiligten Rechtsträger im Hinblick auf einen Betriebsübergang und die mit diesem verbundenen Rechtsfolgen nur gegenüber den Arbeitnehmervertretungen bestehen, die in den Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen gebildet wurden, normiert § 613a Abs. 5 BGB eine entsprechende Unterrichtungsverpflichtung auch gegenüber den von einem Betriebsübergang betroffenen einzelnen Arbeitnehmern.

 

Rz. 871

Nach § 613a Abs. 5 BGB n.F. soll die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber den vom Übergang betroffenen Arbeitnehmern unabhängig von der Betriebsgröße und auch dann bestehen, wenn eine Arbeitnehmervertretung gebildet worden ist.

 

Rz. 872

Das geht über die in der Richtlinie 2001/23/EG geregelte Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers hinaus. Danach wären die an solchen Übertragungsvorgängen beteiligten Rechtsträger nur in den Betrieben bzw. Unternehmen, in denen es unabhängig vom Willen der Arbeitnehmer keine Arbeitnehmervertretung gibt, verpflichtet, die Arbeitnehmer vor dem Übertragungsvorgang über den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge