Rz. 757

Unter den Schutz des § 613a BGB fallen die Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes bzw. Betriebsteils. Erfasst werden auch Ausbildungsverhältnisse.[758]

 

Rz. 758

Erfasst werden auch Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die zur Zeit des Betriebsübergangs arbeits- oder erwerbsunfähig sind.[759]

 

Rz. 759

Sagt der Arbeitgeber vertraglich die Zahlung von Gratifikationen "entsprechend den Richtlinien der Gesellschaft" zu, kann die (ergänzende) Auslegung des Arbeitsvertrags ergeben, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die nach der jeweiligen Vergütungsordnung gezahlten Gratifikationen erwirbt. Werden die Richtlinien durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung abgelöst, richtet sich der Anspruch dann auf die nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung kalenderjährlich gezahlte zusätzliche variable Vergütung. Geht das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen Erwerber über, muss dieser nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB den Anspruch erfüllen.[760]

 

Rz. 760

Der EuGH hat in der Entscheidung "Scattolon"[761] den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei einem Übergang auf einen neuen Arbeitgeber präzisiert. Danach kann es dem europäischen Unionsrecht zuwiderlaufen, dass übergegangene Arbeitnehmer – auch diejenigen, die bei einer Behörde eines Mitgliedstaats beschäftigt gewesen sind und von einer anderen Behörde übernommen werden – allein aufgrund des Übergangs eine erhebliche Kürzung ihres Arbeitsentgelts hinnehmen müssen. Für den Erwerber blieben die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrechterhalten, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren.

 

Rz. 761

Bei einem Übergang i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen eines einem Konzern angehörenden Unternehmens auf ein Unternehmen, das diesem Konzern nicht angehört, kann nach der Auffassung des EuGH in der Entscheidung "Albron Catering"[762] als "Veräußerer" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie auch das Konzernunternehmen, zu dem die Arbeitgeber ständig abgestellt waren, ohne jedoch mit diesem durch einen Arbeitsvertrag verbunden gewesen zu sein, betrachtet werden, obwohl es in diesem Konzern ein Unternehmen gibt, an das die betreffenden Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden waren.

 

Rz. 762

Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses (siehe § 3 Rdn 104 ff.) befinden, gehen ebenfalls gem. § 613a BGB auf einen Betriebserwerber über. Dies gilt auch dann, wenn über das Vermögen des Betriebsveräußerers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Auch solche Ansprüche auf Altersteilzeitvergütung, die auf Arbeitsleistungen vor Insolvenzeröffnung beruhen, sind von einem Erwerber, der einen Betrieb vom Insolvenzverwalter erwirbt, zu erfüllen, soweit sie nach dem Betriebsübergang fällig werden.[763] Gegenüber dem Insolvenzverwalter können solche Ansprüche aber nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.[764]

 

Rz. 763

Heimarbeiter werden vom Schutz des § 613a BGB jedoch nicht erfasst;[765] ebensowenig Dienstverhältnisse der GmbH-Geschäftsführer und anderer organschaftlicher Vertreter.

 

Rz. 764

Der Erwerber tritt auch in die Anpassungsverpflichtung für Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ein.[766]

[759] BAG v. 25.9.2003 – 3 AZR 446/02, AP Nr. 256 zu § 613a BGB = DZWIR 2004, 113 (Bichlmeier) = ZInsO 2004, 55; BAG v. 7.9.2004 – 9 AZR 587/03, EzA Nr. 12 zu § 7 BUrlG Abgeltung.
[760] BAG v. 18.4.2012 – 10 AZR 47/11, NZA 2012, 791; dazu EWiR 2012, 595 (M. Köhler).
[761] EuGH v. 6.9.2011 – C-108/10, NZA 2011, 1077 = ZIP 2012, 1366; dazu Steffan, NZA 2012, 473; Grobys, NJW-Spezial 2012, 434, 435.
[762] EuGH v. 21.10.2010 – C-242/09, NJW 2011, 439; dazu Grobys, NJW-Spezial 2012, 434.
[763] BAG v. 31.1.2008 – 8 AZR 27/07, DB 2008, 1438 = ZIP 2008, 1133; dazu NJW-Spezial 2008, 403; so auch schon LAG Hessen v. 23.8.2006 – 8 Sa 1744/05, ZIP 2007, 391, dazu EWiR 2007, 365 (Greiner), in Abweichung von BAG v. 19.10.2004 – 9 AZR 645/03, BAGE 112, 214 = AP Nr. 5 zu § 55 InsO m. Anm. Hanau.
[764] LAG Hessen v. 23.8.2006 – 8 Sa 1744/05, ZIP 2007, 391; dazu Richter/Nacewicz, ZIP 2008, 256.

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