Rz. 422

Nach der vom 1.10.1996 bis zum 31.12.1998 geltenden Regelung kam es praktisch lediglich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die etwaigen Unterhaltspflichten an.

 

Rz. 423

Seit dem 1.1.1999 waren diese drei Gesichtspunkte lediglich Hauptkriterien für die soziale Auswahl; es kamen aber ergänzend auch wieder andere Zusatzkriterien hinzu, wie etwa wirtschaftliche Situation der betroffenen Arbeitnehmer (Belastung durch Hausbau, Doppelverdienerehe oder alleinstehend oder verheiratet mit einem nicht bzw. nicht voll berufstätigen Partner, Pflege oder Betreuung naher Angehöriger), Schwerbehinderung, Chancen am Arbeitsmarkt, Invalidität durch Betriebsunfall.[438]

 

Rz. 424

Bezüglich der familienbezogenen Kriterien war zumindest nach bisherigem Rechtsverständnis regelmäßig der Informationsstand des Arbeitgebers anhand der Personalakten bzw. Lohnsteuerkarte (sog. Lohnsteuerkartenmerkmale) maßgeblich. Es traf ihn darüber hinaus keine Informationspflicht.[439]

 

Rz. 425

Sonderkündigungsschutztatbestände waren dabei vorrangig, so dass Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz, etwa als Wahlbewerber oder schwerbehinderte Menschen, bei der Sozialauswahl nicht berücksichtigt werden durften.[440]

[438] Schiefer/Worzalla/Will, S. 46.

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