Rz. 1128

Hat die Arbeitsverwaltung einer anzeigepflichtigen Entlassung die Zustimmung durch bestandskräftigen Verwaltungsakt erteilt, so sollten nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG die Arbeitsgerichte durch die Bestandskraft gehindert sein, die Entscheidung der Arbeitsverwaltung im Kündigungsschutzprozess zu überprüfen.[1120]

 

Rz. 1129

Das BAG hat aber nunmehr entschieden, dass Fehler bei der Erstattung der Massenentlassungsanzeige durch einen bestandskräftigen Bescheid der Arbeitsverwaltung nicht geheilt werden. Begehe der Arbeitgeber bei der Erstattung einer nach § 17 KSchG erforderlichen Massenentlassungsanzeige Fehler, würden diese durch einen bestandskräftigen Bescheid der Agentur für Arbeit nach §§ 18, 20 KSchG nicht geheilt. Die Arbeitsgerichte seien durch einen solchen Bescheid nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen.[1121] Ein Bescheid der Agentur für Arbeit heilt Fehler einer Massenentlassungsanzeige nicht.[1122]

 

Rz. 1130

Das LSG Baden-Württemberg verneinte bislang auch einen Individualschutz der Regelungen der §§ 17 ff. KSchG und versagt daher dem gekündigten Arbeitnehmer zumindest eine Klagebefugnis gegen einen Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 KSchG.[1123] Bereits nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen entfaltet allein die im Verwaltungsakt verbindlich mit Außenwirkung getroffene Regelung Bindungswirkung. Die einem Verwaltungsakt zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände sowie deren rechtliche Beurteilung gehören als Vorfragen dagegen nicht zum Regelungsinhalt. Darüber hinaus wäre das von Art. 6 MERL geforderte Schutzniveau unterschritten, wenn ein Bescheid nach §§ 18, 20 KSchG dem Arbeitnehmer die Möglichkeit abschneiden würde, sich im Kündigungsschutzprozess auf Formfehler bei den Anforderungen des § 17 Abs. 3 KSchG zu berufen. Früheren Entscheidungen des BAG, die eine Heilungswirkung der Bescheide der Arbeitsverwaltung angenommen haben, ist durch die Rechtsprechung des EuGH seit der Junk-Entscheidung vom 27.1.2005[1124] der Boden entzogen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge