Rz. 924

Der Widerspruch bedarf der Schriftform. Damit ist die eigenhändige Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer erforderlich (§ 126 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 925

 

Praxistipp

Der schriftlichen Form steht gem. § 126 Abs. 3 BGB die Erklärung in elektronischer Form (§ 126a BGB) gleich. Für einen Widerspruch in elektronischer Form wäre aber erforderlich, dass die Erklärung mit dem Namen des Arbeitnehmers und einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

 

Rz. 926

 

Hinweis

Allerdings soll auch ein konkludent geäußerter Widerspruch möglich und wirksam sein.[919] Wie dies angesichts des Schriftformerfordernisses dogmatisch begründet werden kann, erscheint allerdings fragwürdig.

 

Rz. 927

Der Erklärung muss der Wille des Arbeitnehmers zu entnehmen sein, einen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Eine Begründung des Widerspruchs ist generell nicht erforderlich.

 

Rz. 928

 

Hinweis

Als rechtsgestaltende Willenserklärung kann der Widerspruch nicht an Bedingungen geknüpft werden. Der Widerspruch ist also bedingungsfeindlich.

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