Rz. 924
Der Widerspruch bedarf der Schriftform. Damit ist die eigenhändige Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer erforderlich (§ 126 Abs. 1 BGB).
Rz. 925
Praxistipp
Der schriftlichen Form steht gem. § 126 Abs. 3 BGB die Erklärung in elektronischer Form (§ 126a BGB) gleich. Für einen Widerspruch in elektronischer Form wäre aber erforderlich, dass die Erklärung mit dem Namen des Arbeitnehmers und einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
Rz. 926
Hinweis
Allerdings soll auch ein konkludent geäußerter Widerspruch möglich und wirksam sein.[919] Wie dies angesichts des Schriftformerfordernisses dogmatisch begründet werden kann, erscheint allerdings fragwürdig.
Rz. 927
Der Erklärung muss der Wille des Arbeitnehmers zu entnehmen sein, einen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Eine Begründung des Widerspruchs ist generell nicht erforderlich.
Rz. 928
Hinweis
Als rechtsgestaltende Willenserklärung kann der Widerspruch nicht an Bedingungen geknüpft werden. Der Widerspruch ist also bedingungsfeindlich.
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