Rz. 1029

Das BAG hat in einer Entscheidung vom 5.6.2002[1034] erstmals zu der Frage Stellung genommen, welche Rechtsfolgen der rechtsgeschäftliche Übergang sämtlicher Betriebe eines Unternehmens auf zwei (oder mehrere) andere Unternehmen nach § 613a BGB für die Existenz des beim übertragenden Unternehmen bestehenden Gesamtbetriebsrats auslöst und wie zu verfahren ist, um auch nach einem Betriebsübergang in den aufnehmenden Unternehmen (wieder) einen ordnungsgemäß errichteten Gesamtbetriebsrat zu etablieren.

 

Rz. 1030

Sobald sich die Unternehmensorganisation durch einen Betriebsübergang dergestalt ändert, dass im übertragenden Unternehmen keine Betriebe, in denen Betriebsräte gewählt sind, zurückbleiben, besteht der Gesamtbetriebsrat auch im aufnehmenden Unternehmen nicht mehr fort, selbst wenn sich die Betriebe des veräußernden Unternehmens nach der Veräußerung an zwei verschiedene Rechtsträger zu einem Gemeinschaftsbetrieb zusammenschließen.

 

Rz. 1031

 

Hinweis

Diese gesetzlich nicht geregelte Frage ist nicht nur für die Mitglieder der einzelnen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats, sondern auch für die beteiligten Unternehmen von entscheidender Bedeutung: Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines Gesamtbetriebsrats (§ 47 Abs. 1 BetrVG) ist dieser zwingend vorgeschrieben, und nur ein ordnungsgemäß errichteter Gesamtbetriebsrat kann wirksame Gesamtbetriebsvereinbarungen schließen.

 

Rz. 1032

Falls in einem Unternehmen die Voraussetzungen für die Bildung eines Konzernbetriebsrats vorliegen, kommt hinzu, dass eine wirksame Delegation der Mitglieder in diesen Konzernbetriebsrat durch den Gesamtbetriebsrat nur erfolgen kann, wenn Letzterer gesetzmäßig errichtet und zusammengesetzt ist.

 

Rz. 1033

Schließlich setzt auch die wirksame Bildung eines Unternehmenswahlvorstands durch den Gesamtbetriebsrat für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des Arbeitgebers eine rechtswirksame Errichtung und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats voraus, so die Aufsichtsratswahlen nicht anfechtungsgefährdet sein sollen.

 

Rz. 1034

Hinsichtlich des einzelnen Betriebsrats ist die Sachlage nach Rechtsprechung und h.M in der Literatur eindeutig: Die Rechtsstellung des Betriebsrats bleibt bei einem Betriebsübergang jedenfalls so lange unberührt, wie die Identität des Betriebes beim neuen Arbeitgeber fortbesteht. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB beeinflusst also nicht die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung des für diesen Betrieb gewählten Betriebsrats.

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