Rz. 855

Schon 1996 hatte das BAG angedeutet, dass wegen geplanter Rationalisierungsmaßnahmen des Erwerbers bereits vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigungen möglicherweise als "betriebsbedingt" zulässig sein können. Dennoch verblieb für den Erwerber nach wie vor eine erhebliche Rechtsunsicherheit.[860]

 

Rz. 856

In der Insolvenzpraxis von besonderer Bedeutung ist deshalb die vom BAG[861] inzwischen akzeptierte Kündigung des Betriebsveräußerers aufgrund eines Erwerberkonzepts. Die Kündigung des Betriebsveräußerers aufgrund eines Erwerberkonzepts verstößt dann nicht gegen § 613a Abs. 4 BGB, wenn ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen hat. Der Zulassung einer solchen Kündigung stehe der Schutzgedanke des § 613a Abs. 4 BGB nicht entgegen, denn diese Regelung bezweckt keine "künstliche Verlängerung" des Arbeitsverhältnisses bei einer vorhersehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers bei dem Erwerber.

 

Rz. 857

 

Hinweis

Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Veräußerers nach dem Sanierungskonzept des Erwerbers kommt es – jedenfalls in der Insolvenz – nicht darauf an, ob das Konzept auch bei dem Veräußerer hätte durchgeführt werden können.

[860] BAG v. 18.7.1996 – 8 AZR 127/94, BB 1996, 2305 = ZIP 1996, 2028 (Joost).
[861] BAG v. 20.3.2003 – 8 AZR 97/02, AP Nr. 250 zu § 613a BGB = DB 2003, 1906 = ZIP 2003, 1671, einschränkend aber außerhalb der Insolvenz: LAG Köln v. 17.6.2003 – 9 Sa 443/03, ZIP 2003, 2042, dazu EWiR 2004, 273 (Mauer); umfangreich dazu Meyer, § 2 Rn 44 ff.

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