Rz. 754

Ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG sowie i.S.v. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass

a) der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft und
b) die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt.

Verantwortlich für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit ist die Person, die die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt.[754]

Wichtigste Rechtsfolge ist nach § 613a BGB, dass das Arbeitsverhältnis in seinem gesamten Bestand, insbesondere auch der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten, und mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergeht.

 

Rz. 755

Zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten beim Veräußerer bei der Berechnung der Kündigungsfrist nach einem Betriebsübergang hat der EuGH entschieden:[755]

Art. 3 RL 2001/23/EG ist dahin auszulegen, dass der Erwerber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bei der Kündigung eines Arbeitnehmers, die mehr als ein Jahr nach dem Übergang des Unternehmens erfolgt, in die Berechnung der Beschäftigungszeiten des betreffenden Arbeitnehmers, die für die Bestimmung der ihm zustehenden Kündigungsfrist maßgeblich sind, die Beschäftigungszeiten einzubeziehen hat, die dieser Arbeitnehmer beim Veräußerer zurückgelegt hat.

 

Rz. 756

Bei § 613a BGB handelt es sich um zwingendes Recht, der Übergang erfolgt von Rechts wegen und ungeachtet anderslautender Abmachungen.[756] Es ist ohne Bedeutung, welche Abreden die Vertragsparteien dazu treffen und in welchem (vermeintlichen) Rechtsverhältnis der Übernehmer die bisherigen Arbeitnehmer nach der Übernahme (weiter-) beschäftigt.[757]

[754] BAG v. 25.1.2018 – 8 AZR 309/16, BB 2018, 1719 = NZA 2018, 933; dazu NJW-Spezial 2018, 435.
[755] EuGH v. 6.4.2017 – Rs C-336/15 (Arbetsdomstolen (Arbeitsgerichtshof, Schweden), NZA 2017, 585 = ZIP 2017, 1037; dazu EWiR 2017, 379 (Mückl).
[756] EuGH v. 26.5.2005 – C-478/03 (Celtec), Slg. 2005, I-4389; EuGH v. 25.7.1991 – C-362/89 (d'Urso ua.), Slg. 1991, I-4105; EuGH v. 10.2. 1988 – C-324/86 (Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, "Daddy's Dance Hall"), Slg. 1988, 739; BAG v. 21.6.2012 – 8 AZR 181/11, NZA 2013, 6.

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