Rz. 149

Der Antragsteller hat sowohl sein Einkommen als auch vorhandenes Vermögen einzusetzen. Das einzusetzende Einkommen bestimmt sich aus sämtlichen Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, Renten und Beihilfen; § 115 Abs. 1 ZPO.

Von diesem Einkommen sind abzuziehen:

auf das Einkommen entrichtete Steuern,
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten,
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für gemeinnützige Tätigkeiten gem. §§ 82 Abs. 2 S. 2 SGB XII, § § EstG Nr. 12 und 26–26b,
teilweise Taschengeld für Freiwilligendienste bis zu 200,00 EUR, gem. §§ 82 Abs. 2 S. 2 u. 3 SGB XII,
das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts i.S.v. § 43 S. 4 SGB IX,
Beträge für den eigenen Unterhalt in Höhe von 150 % des höchsten Regelbedarfssatzes eines Alleinstehenden nach § 28 SGB XII,[169] wenn die Person erwerbstätig ist und in Höhe von 110 % des Regelbedarfes bei nicht erwerbstätigen Personen (gemäß Prozesskostenhilfebekanntmachung),
Unterhaltsleistungen für gesetzlich Unterhaltsberechtigte in Höhe von 110 % des Regelbedarfssatzes für diese Person,
die Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern diese angemessen sind,
Mehrbedarf für werdende Mütter und alleinerziehende Eltern, Schwerbeschädigte oder Kranke mit besonderem Ernährungsbedarf, Rentner u.a. nach § 21 SGB II oder § 30 SGB XII,
besondere Belastungen, soweit diese angemessen sind, wie Tilgung von Darlehen, soweit diese nicht in Kenntnis des nahenden Prozesses eingegangen wurden,[170]
nicht jedoch Geldstrafen.[171]
 

Rz. 150

Der nach diesen Abzügen verbleibende Teil des Einkommens stellt – abgerundet auf den vollen Eurobetrag – das einzusetzende Einkommen dar. Die Höhe der Raten wird nun abgestuft. Bei einem einzusetzenden Einkommen von

unter 10 EUR entfällt die Ratenzahlung,
10,00 EUR bis 600,00 EUR beträgt die Rate 50 % des einzusetzenden Einkommens, abgerundet auf den nächsten vollen EUR-Betrag,
bei mehr als 600,00 EUR beträgt die Rate 300,00 EUR zzgl. des die 600,00 EUR übersteigenden Betrages.
 

Beispiel:

Hat der Mandant ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 740,00 EUR, beträgt die Ratenzahlung

300,00 EUR + (740,00 EUR – 600,00 EUR) = 440,00 Euro

Erreichen die Prozesskosten voraussichtlich nicht den Betrag, der in 4 Monatsraten zzgl. des einzusetzenden Vermögens anfällt, erfolgt keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

 

Beispiel:

Beim einzusetzenden Einkommen von 440,00 EUR beträgt die Rate 220,00 EUR (= 440 EUR/2). Sollten die zu erwartenden Prozesskosten 1.760,00 EUR nicht übersteigen, wird keine Prozesskostenhilfe gewährt. Werden aller Voraussicht nach nur Verfahrens- und Terminsgebühr bei einem Urteil anfallen, müsste der Gegenstandswert schon 6.000,00 EUR übersteigen, um diesen Wert sicher zu erreichen.

[169] Stand 2020 beträgt der Regelbedarf 432 EUR. Er wird regelmäßig neu angepasst.
[170] Zempel/Völker in, Prütting/Gehrlein ZPO, § 115, Rn 28.
[171] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 115 Rn 12.

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