Rz. 11

Die AG kann entweder durch Neugründung (§§ 23 bis 53 AktG) oder im Wege des Formwechsels nach Maßgabe der §§ 190 ff. UmwG entstehen, indem ein bereits existierendes Unternehmen unter Aufrechterhaltung seiner Identität (Rechtsträgerkontinuität) das Rechtskleid wechselt. So können die Gesellschafter der Gebrüder Meyer & Co. GmbH den Formwechsel der GmbH in die AG nach Maßgabe von §§ 226, 238 ff. UmwG beschließen, oder sie können stattdessen ihre Anteile an der GmbH im Wege der Sacheinlage in eine im Wege der Sachgründung errichtete, neue AG einbringen und ggf. anschließend die GmbH auf die AG verschmelzen. Wollen sie, wie häufig, die Satzung der AG von den zwingend nach § 27 Abs. 5 AktG i.V.m. § 26 Abs. 5 AktG fortzuschreibenden Sachgründungsbestimmungen freihalten, werden sie den vorliegend für die Formulare zugrunde gelegten dritten Weg wählen: Errichtung einer Holding AG im Wege der schlanken Bargründung, auf die sodann alle Anteile an der GmbH im Wege der Sachkapitalerhöhung übertragen werden. Häufig sind die Alternativen austauschbar.[9]

[9] Zur tatsächlichen Nutzung des einen oder anderen Instruments vgl. Bayer/Hoffmann, AG-Report 2006, 399.

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