LAG: Arbeitgeber setzt Hundeverbot in Spielhalle durch

Trotz eines Haustierverbots im Arbeitsvertrag brachte eine Spielhallenaufsicht ihren Hund mit zur Arbeit. Ihre wechselnden Vorgesetzten tolerierten dies längere Zeit, bei einem neuen Vorgesetzten war dann Schluss. Der Arbeitgeber darf das Verbot durchsetzen, machte das LAG Düsseldorf deutlich.

Während der Coronapandemie hatten Millionen von Menschen plötzlich den Wunsch nach einem Haustier. Ohne die Notwendigkeit zum Arbeiten ins Büro zu gehen, war es für viele leichter, sich einen kuschligen Weggefährten zuzulegen. Im vorliegenden Fall holte sich eine Arbeitnehmerin schon vor der Pandemie einen Hund aus dem Tierheim. Während der Corona-Lockdowns war dies unproblematisch, danach durfte die Hündin für längere Zeit weiterhin mit in die Spielhalle. Im März 2025 hatte die Toleranz des Arbeitgebers ein Ende. Es begann eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, die jetzt mit einem Vergleich endete.

Arbeitgeber verbietet Hundemitnahme

Die Arbeitnehmerin ist seit 2013 in Vollzeit und im Schichtdienst an fünf Tagen in der Woche als Spielhallenaufsicht beschäftigt. Der Arbeitgeber betreibt Spielhallen mit üblichem Publikumsverkehr, wo er unter anderem Getränke anbietet. Haustiere sind nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung in der Spielhalle verboten.

Im Jahr 2019 schloss die Arbeitnehmerin mit der Hundehilfe Deutschland e.V. einen Tierüberlassungsschutzvertrag. Nach dem Ende der Corona-Lockdowns brachte sie ihre Hündin regelmäßig mit zur Arbeit, wogegen verschiedene Vorgesetzte zunächst keine Einwände erhoben. Dann teilte der aktuelle Vorgesetzte ihr mit, dass der Geschäftsführer das Mitbringen der Hündin an den Arbeitsplatz nicht dulden würde. Mit Hinweis auf die Stellenbeschreibung bat der Geschäftsführer dann die Arbeitnehmerin - konkret mit Schreiben vom 7.März 2025 -, die Hündin nicht mehr mit zur Arbeit zu bringen.

Arbeitnehmerin verlangt, Hündin weiterhin mitnehmen zu dürfen

Die Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen vor Gericht. Mit einer einstweiligen Verfügung verlangte sie, der Arbeitgeber müsse die Mitnahme der Hündin während ihrer Arbeitszeiten in die Spielhalle dulden - zumindest bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache. Das LAG Düsseldorf machte jedoch deutlich, dass das vertragliche Hundeverbot am Arbeitsplatz nach seiner Überzeugung weiter besteht. Die Tatsache, dass das Verbot länger nicht durchgesetzt worden sei, bedeute nicht, dass es damit aufgehoben wurde. Für die Richter sprach viel dafür, dass der Arbeitgeber berechtigt war, das Hundeverbot durchzusetzen, weil Kunden die Spielhalle ansonsten wegen einer Tierhaarallergie oder generellen Angst vor Hunden eventuell gar nicht erst besuchen würden.

Der Arbeitgeber führte in der Verhandlung zudem ein weiteres Argument gegen die weitere Mitnahme des Hundes durch die Arbeitnehmerin an: Andere Beschäftigte in anderen Spielhallen würden sich schon auf die gelebte Praxis berufen und ihren Hund auch mitbringen wollen.

LAG Düsseldorf: Hundemitnahmeverbot gilt weiter

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte den Antrag der Arbeitnehmerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Auch das LAG Düsseldorf machte der Arbeitnehmerin wenig Hoffnung auf Erfolg ihrer Berufung. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien daraufhin  folgenden Vergleich: Um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und eine Gewöhnung der Hündin an andere Betreuungsmöglichkeiten zu ermöglichen, darf die Arbeitnehmerin ihren Hund noch bis Ende Mai 2025 mit an den Arbeitsplatz bringen, darüber hinaus jedoch nicht mehr.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 8. Mai 2025, Az. 8 GLa 5/25; Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2025, Az. 9 Ga 14/25


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Schlagworte zum Thema:  Urteil, Direktionsrecht