- Coronapandemie: Arbeitsrechtliche Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Quarantäne
- Pandemie: Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Coronapandemiebedingte Entgeltfortzahlung: Anspruchskonkurrenz

Neben den arbeitsrechtlichen Ansprüchen auf Lohnfortzahlung enthält das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Regelungen zur Entschädigung bei Verdienstausfall infolge einer Absonderung oder Quarantäne. Der für die Gewährung von Entschädigungsleistungen maßgebliche § 56 IfSG wurde im Rahmen der diversen Reformen des IfSG mehrfach geändert, zuletzt durch das am 17.9.2022 in Kraft getretene „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19“.
Entschädigungsanspruch gilt für Arbeitnehmer und Selbstständige
§ 56 IfSG gewährt in der seit 17.9.2022 geltenden Fassung sämtlichen Personen, d.h. Arbeitnehmern und Selbstständigen, eine Entschädigung, die
- als Virenträger oder Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtige im Sinne des § 31 IfSG
- einem Verbot der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen oder
- die in diesem Kontext abgesondert werden oder sich einer Quarantäne unterziehen müssen und
- die hierdurch einen Verdienstausfall erleiden.
Dies gilt auch für Personen, die sich im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung in berechtigter Weise vorsorglich in Quarantäne begeben haben.
Keine Entschädigung für Impfverweigerer
Im Fall einer krankheitsbedingten Quarantäne oder Absonderung ist bereits seit November 2021 eine wichtige Ausnahme zu beachten: Die Entschädigung ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist für alle Personen ausgeschlossen, die durch Inanspruchnahme einer behördlich empfohlenen Schutzimpfung oder andere empfohlene oder vorgeschriebene Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet die Quarantäne oder Absonderung hätten vermeiden können. Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer, bei denen nachweislich medizinische Gründe gegen eine Cov-19 Impfung sprechen.
Entschädigung auch für Erziehungsberechtigte bei Schul- und Kitaschließungen
Anspruchsberechtigt sind gemäß § 56 Abs. 1a IfSG im Fall einer durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 IfSG auch Personen, die ihre bis zwölf Jahre alten Kinder wegen der Schließung von Kitas und Schulen oder der Aufhebung der schulischen Präsenzpflicht betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Auf Verlangen der zuständigen Stellen müssen diese Personen allerdings das Fehlen anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten darlegen, § 56 Abs. 1a Satz 2 IfSG.
Frist für Antragstellung: 2 Jahre
Anträge auf Entschädigung sind gemäß § 56 Abs. 11 IfSG innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Absonderung, der Betriebsschließung oder dem Ende der Einschränkung eines Kinderbetreuungsangebots bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Höhe der Entschädigung
Die Berechnung der Höhe der Entschädigung orientiert sich gemäß § 56 Abs. 3 IfSG an dem Nettoarbeitsentgelt und beträgt während der ersten sechs Wochen 100% des Nettoentgelts, anschließend 67 %.
Auszahlung der Entschädigung erfolgt über die Arbeitgeber
Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG erfolgt bei Arbeitnehmern die Auszahlung der Entschädigung während der ersten sechs Wochen über den Arbeitgeber, anschließend über die zuständige Behörde. Der Arbeitgeber erhält auf Antrag den gezahlten Lohn von der zuständigen Behörde erstattet. Auch Vorschüsse können beantragt werden, § 56 Abs. 12 IfSG. Die Anträge auf diese Entschädigungsleistungen können seit dem 27.4.2020 in den meisten Bundesländern ohne großen bürokratischen Aufwand online gestellt werden. Soweit ein betroffener Arbeitnehmer für den Entschädigungszeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld hat, gehen die Entschädigungsansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit über.
Besonderheiten bei Entschädigung über mehr als sechs Monate
Besteht ein Entschädigungsanspruch für einen längeren Zeitraum als sechs Monate, so gelten die Betroffenen als Menschen mit Behinderungen nach dem Dritten Buch des SGB.