Kurzbeschreibung

Lohnzulagen sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt z. B. für Erschwerniszuschläge, Gefahren- und Schmutzzulagen, aber auch für Mehrarbeitszuschläge, die für geleistete Überstunden gezahlt werden. Eine hiervon abweichende Sonderstellung nehmen Zulagen ein, die der Arbeitgeber für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt, sog. SFN-Zuschläge. Solche Lohnzuschläge können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben.

Vorbemerkung

Steuerfrei können folgende Zuschläge zum Grundlohn gezahlt werden. Der Grundlohn darf max. 50 EUR in der Lohnsteuer und 25 EUR in der Sozialversicherung je Stunde nicht übersteigen.

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zuschlagsart Zuschläge steuerfrei bis
Nachtarbeit  
von 20 Uhr bis 6 Uhr 25 % des Grundlohns
von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn diese vor 0 Uhr aufgenommen wurde 40 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit  
von 0 Uhr bis 24 Uhr 50 % des Grundlohns
hier gilt auch die Arbeit am Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn diese vor 0 Uhr aufgenommen wurde  
gesetzliche Feiertage  
von 0 Uhr bis 24 Uhr 125 % des Grundlohns
hier gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn diese vor 0 Uhr aufgenommen wurde  
Silvester  
von 14 Uhr bis 24 Uhr 125 % des Grundlohns
Weihnachtsfeiertage  
von 0 Uhr bis 24 Uhr 150 % des Grundlohns
hier gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn diese vor 0 Uhr aufgenommen wurde  
Heiligabend  
von 14 Uhr bis 24 Uhr 150 % des Grundlohns
1. Mai  
von 0 Uhr bis 24 Uhr 150 % des Grundlohns
hier gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn diese vor 0 Uhr aufgenommen wurde  

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge