[1]

§ 47a Versorgung in besonderen Fällen

1Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt werden. 2Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

[1] § 47a geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden vom 08.11.2006 bis 31.12.2023.

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