Kurzbeschreibung

Fallen der Abschluss des Arbeitsvertrags und die vereinbarte Arbeitsaufnahme zeitlich auseinander, kann es sich insbesondere bei höheren Positionen anbieten, eine Konkurrenztätigkeit bereits für die Zeit vor Arbeitsaufnahme vertraglich zu untersagen.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Fallen der Abschluss des Arbeitsvertrags und die vereinbarte Arbeitsaufnahme zeitlich auseinander, kann es sich insbesondere bei höheren Positionen anbieten, eine Konkurrenztätigkeit bereits für die Zeit vor Arbeitsaufnahme vertraglich zu untersagen.

Rechtlicher Hintergrund

Für die Dauer des rechtlichen Bestands des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer die Ziele seines Arbeitgebers zu fördern und zu unterstützen. Dem Arbeitnehmer ist daher insbesondere jeder Wettbewerb zulasten seines Arbeitgebers untersagt. Das Wettbewerbsverbot gilt, solange das Arbeitsverhältnis besteht. § 60 Abs. 1 HGB regelt dies ausdrücklich für kaufmännische Angestellte. Für andere Arbeitnehmer (handwerklich, gewerblich oder technisch tätige Arbeitnehmer) ergibt sich das Wettbewerbsverbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses aus der allgemeinen Treuepflicht. Entscheidend ist dabei nicht der tatsächliche, sondern der rechtliche Bestand des Beschäftigungsverhältnisses. Somit hat der Arbeitnehmer auch in den Fällen, in denen der Abschluss des Arbeitsvertrags und der Beginn der Arbeitsaufnahme zeitlich auseinanderfallen, in der Zwischenzeit jeglichen Wettbewerb zum Nachteil seines Arbeitgebers zu unterlassen. Hierzu bedarf es somit keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Unabhängig hiervon kann es in Einzelfällen dennoch empfehlenswert sein, den Arbeitnehmer ausdrücklich auf diese Verpflichtung hinzuweisen.

Sonstige Hinweise

Zur zusätzlichen Absicherung des Wettbewerbsverbots kann eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit durchführt. Der Vorteil einer Vertragsstrafe liegt darin, dass im Fall eines Verstoßes kein Nachweis über den tatsächlichen Schadenseintritt sowie die Schadenshöhe geführt werden muss. Um sich dennoch die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vorzubehalten, empfiehlt sich ein entsprechender Zusatz.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen Formularverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf den Arbeitnehmer insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Sofern einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurden, sollte dies optisch deutlich gemacht und dokumentiert werden.

Wettbewerbsverbot

Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, bis zum tatsächlichen Beginn der Arbeitsaufnahme ein Arbeitsverhältnis zu einem mit der Firma in Wettbewerb stehenden Unternehmen zu begründen oder ein Wettbewerbsunternehmen zu errichten oder sich an einem solchen zu beteiligen.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von .................... EUR zu zahlen. Im Fall eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich der Arbeitgeber vor.

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Ort, Datum
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Arbeitgeber Arbeitnehmer

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