(1) Die Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens neben vorschulischer Bildung, Schule, Berufsausbildung und Hochschule.

 

(2) Weiterbildung ist ein wesentlicher Baustein im Kontext lebenslangen Lernens.

 

(3) 1Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung. 2Soweit die außerschulische Jugendbildung nicht anderweitig rechtlich geregelt ist, gehört sie zur Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. 3Sie umfasst gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, der politischen, der kulturellen und der beruflichen Weiterbildung sowie die Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement.

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