(1) Das für Bildung zuständige Ministerium beruft einen Landesbeirat für Weiterbildung.

 

(2) Der Landesbeirat für Weiterbildung berät die Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Weiterbildung und ihrer finanziellen Förderung.

 

(3) Er hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Gesetzes mitzuwirken und die Entwicklung der Weiterbildung im Land zu fördern, die Zusammenarbeit der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und deren Kooperation mit öffentlichen und privaten Einrichtungen des Bildungs-, Kultur- und Sozialwesens zu fördern und die Arbeit der regionalen Weiterbildungsbeiräte zu unterstützen.

 

(4) Der Landesbeirat für Weiterbildung soll vor der Anerkennung sowie vor dem Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung gehört werden.

 

(5) Der Landesbeirat für Weiterbildung wirkt bei der Erarbeitung von Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 24 mit.

 

(6) Ist die Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung gemäß § 24 strittig, soll der Landesbeirat gehört werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge