(1) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und sonstige zumindest teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten, Körperschaften, Personenvereinigungen und Organisationen, die Maßnahmen der Weiterbildung in eigener Verantwortung durchführen.

 

(2) 1Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. 2Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder. 3Die Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung fördern darüber hinaus Entwicklungs- und Schwerpunktaufgaben, insbesondere im pädagogischen Bereich.

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