(1) 1Die Einrichtungen der Weiterbildung nach § 9 Absatz 1 arbeiten zur Förderung der Weiterbildung zusammen. 2Anderen Einrichtungen der Weiterbildung steht die Mitarbeit offen.

 

(2) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des Landesausschusses für Weiterbildung.

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