(1) Dieses Gesetz regelt die staatliche Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung, die staatliche Förderung von staatlich anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung aus öffentlichen Mitteln und die Zusammenarbeit staatlich anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung sowie das Weiterbildungsinformationssystem.

 

(2) 1Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst als Teil des lebenslangen Lernens alle Formen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge des Schulwesens, der beruflichen Erstausbildung, der außerschulischen Jugendbildung und der Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes. 2Sie erstreckt sich auf neue Formen des Lernens, insbesondere auch selbstgesteuertes Lernen mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik.

 

(3) Das von den Einrichtungen der Weiterbildung zu erstellende Angebot an Bildungsmaßnahmen kann die Bereiche der allgemeinen, der politischen und der beruflichen Weiterbildung sowie integrative Maßnahmen dieser Bereiche umfassen.

 

(4) 1Die allgemeine Weiterbildung fördert das selbstständige und verantwortliche Urteil und regt zur geistigen Auseinandersetzung an. 2Sie dient der Bewältigung persönlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Probleme.

 

(5) 1Die politische Weiterbildung ist Teil der allgemeinen Weiterbildung. 2Sie soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

 

(6) 1Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. 2Sie dient der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeit Suchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes. 3Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung.

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