Zusammenfassung

 
Überblick

Bei Verhandlungen zur Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einiges zu beachten. Von Bedeutung ist beispielsweise, ob im Falle anschließender Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht oder ob zunächst eine Sperrzeit eintritt. Die Sperrzeit führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldes bis zu einer Dauer von 12 Wochen. Hier wird aufgezeigt, was bei typischen Beendigungssachverhalten zu beachten ist. Außerdem, in welchen Fällen ein "wichtiger Grund" für eine Arbeitsaufgabe vorliegt, sodass keine Sperrzeit eintritt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Sperrzeit ist in § 159 SGB III geregelt. Auslegung und die Entscheidungspraxis der Agenturen für Arbeit sind maßgeblich auch durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung geprägt.

1 Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt ein, wenn Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit herbeiführen, indem sie

  • selbst kündigen,
  • einen Aufhebungsvertrag schließen oder
  • auf andere Weise an der Lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses beteiligt sind.

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein "wichtiger Grund" für die Arbeitsaufgabe vorliegt.

Sperrzeitrelevant ist allein die Lösung des (sozialversicherungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nicht zu einer Sperrzeitprüfung.

 
Praxis-Beispiel

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Beschäftigungslosigkeit

Ein Arbeitnehmer war wegen Elternzeit von der Arbeit freigestellt. Er beendet nach Ablauf der Elternzeit das Arbeitsverhältnis und meldet sich anschließend arbeitslos. Eine Sperrzeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht zu prüfen.

 
Hinweis

Rechts-/Sperrzeitfragen zur sog. "einrichtungsbezogenen Impfpflicht"

Für Personal in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen gelten ab dem 15.3.2022 die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zur Immunitätsnachweispflicht, umgangssprachlich auch als "einrichtungsbezogene Impfpflicht" bezeichnet.[1] Damit stellen sich im Falle einer Kündigung oder einer Aufgabe des Arbeitsverhältnisses wegen der Verweigerung bzw. des Nichtvorliegens eines entsprechenden Immunitätsnachweises neben arbeitsrechtlichen Fragen im Fall der Arbeitslosigkeit auch Fragen zu den Rechtsfolgen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen, können letztlich nur die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden. Wird eine Arbeitgeberkündigung auf die o. a. Regelung gestützt, dürften jedoch ungeachtet der arbeitsrechtlichen Bewertung die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld regelmäßig nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über eine Sperrzeit haben die Agenturen für Arbeit nach gesetzlicher Vorgabe zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Dabei haben sie die Interessen des Arbeitslosen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft abzuwägen.[2] Bei dieser Abwägung ist die Ablehnung einer Impfung auf der Grundlage der derzeit bestehenden Regelungen regelmäßig als wichtiger Grund anzuerkennen, da der Rechtsposition des Arbeitslosen Vorrang einzuräumen ist. Entsprechendes gilt, wenn Arbeitslose eine angebotene Beschäftigung in einer entsprechenden Einrichtung mit Blick auf die geforderte "Impfpflicht" ablehnen.

Auch im Falle einer Freistellung von der Arbeit (ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts) kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet sein. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen arbeitslos im Sinne des Gesetzes sind, d. h. das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr anerkennen und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für eine anderweitige zumutbare Beschäftigung zur Verfügung stehen.

Ein fehlender Immunitätsausweis hat auf der Grundlage der derzeit geltenden Regelungen keine generellen negativen Folgen für die Zahlung des Arbeitslosengeldes, sofern ein Arbeitsloser den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, d. h. in der Lage und bereit ist, alle sonstigen zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen und sich auch selbst um eine neue zumutbare Beschäftigung bemüht.[3]

[1] §20a IfSG.
[2]

Vgl. Abschn. 2.

1.1 Eigenkündigung

Die Sperrzeitregelung erfasst die ordentliche und die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. Ob eine Kündigung fristgemäß oder fristlos erfolgte und ob sie rechtlich begründet ist oder nicht, ist für das Vorliegen eines Sperrzeitsachverhalts unerheblich. Die Umstände der Kündigung können allerdings für das Vorliegen eines wichtigen Grundes[1] von Bedeutung sein.

Als Arbeitsaufgabe in diesem Sinne gilt auch die Beendigung einer Beschäftigung ohne ausdrückliche Kündigung unter Nichtanerkennung der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers bzw. bei Wegfall der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers.

Die Ablehnung einer Änderungskündigung des Arbeitgebers (verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu neuen Beding...

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