Zusammenfassung

 
Begriff

Vorschüsse sind Vorauszahlungen des Arbeitgebers auf eine noch nicht verdiente Vergütung. Auf Vorschusszahlungen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Rechtsanspruch, außer Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet dies.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzliche Regelungen zum Vorschuss gibt es nicht.

Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 11.7.1961, 3 AZR 216/60 (beide Vertragspartner müssen sich bei Auszahlung darüber einig sein, dass es sich um einen Vorschuss handelt); BAG, Urteil v. 25.2.1993, 6 AZR 334/91 (ist der Vorschuss von dem später abgerechneten Lohn nicht gedeckt, ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verpflichtet).

Lohnsteuer: Die Lohnsteuererhebung für im Voraus gezahlten Arbeitslohn regelt R 39b.5 Abs. 4 LStR.

Sozialversicherung: Bei einem Vorschuss auf die monatliche Vergütung handelt es sich nach § 14 Abs. 1 SGB IV um "normales" beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Vorschussverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers auf Geldleistungen regelt § 42 SGB I.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Vorschuss auf den Monatslohn pflichtig pflichtig

Arbeitsrecht

1 Einführung

Nach § 614 BGB ist die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Der Arbeitnehmer geht also mit der Erbringung seiner Dienste in Vorleistung, die Vergütung hierfür wird erst nach der erbrachten Leistung fällig. Üblicherweise wird das Gehalt monatsweise ausgezahlt, sodass der Arbeitnehmer jeweils zum Ende des Monats oder zum Beginn des folgenden Monats seine Vergütung erhält.

Die Zahlung eines Vorschusses dient in aller Regel dazu, den Arbeitnehmer bei der Zahlung größerer (unvorhergesehener) Ausgaben bezüglich seiner Lebensführung zu unterstützen. Der Arbeitnehmer erhält durch den Vorschuss kurzfristig Liquidität.

2 Vertragliche Vereinbarung

Solange der Arbeitslohn nicht fällig ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Vorschuss. Ausnahmen hiervon gelten, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben, oder sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Anspruch ergibt.

Beim Vorschuss müssen sich beide Vertragspartner bei der Auszahlung darüber einig sein, dass es sich um einen Vorschuss handelt, der bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird.[1] Der Arbeitgeber muss eine Vorschusszahlung ausdrücklich als solche kennzeichnen, denn im Streitfall hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass eine Zahlung als Vorschuss erfolgt ist.

 
Hinweis

Höhe des Vorschusses

Die Höhe des Vorschusses ist reine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Werden Vorschüsse gezahlt, die ein Nettomonatsgehalt überschreiten, umfasst die Vorschussvereinbarung grundsätzlich die Verpflichtung zur Rückzahlung überzahlter Beträge, die von dem später abgerechneten Lohn nicht gedeckt sind. Die Rückabwicklung erfolgt über die §§ 326 Abs. 4, 346 BGB, sodass sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf eine Entreicherung berufen kann.

3 Abgrenzung zu Abschlagszahlung und Darlehen

Während Lohnvorschüsse auf demnächst fällige Lohnansprüche gezahlt werden, sind Abschlagszahlungen Zahlungen auf bereits fällige Ansprüche, deren Abrechnung hinausgeschoben wird. Lohnvorschüssen und Abschlagszahlungen ist gemeinsam, dass mit ihnen der Lohnanspruch des Arbeitnehmers noch nicht vollständig erfüllt ist, weil er noch nicht abgerechnet ist.[1] Ein Lohnvorschuss ist kein Darlehen, sondern vorweggenommene Lohnzahlung. Ein Arbeitgeberdarlehen ist anzunehmen, wenn ein den fälligen Lohn erheblich übersteigender Betrag vom Arbeitgeber gegeben wird zu einem Zweck, der mit dem normalen Lohn nicht oder nicht sofort erreichbar ist. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, den Lohnvorschuss in ein Arbeitgeberdarlehen umzuwandeln.

4 Vorschuss und Gehaltspfändung

Lohnvorschüsse sind auf den unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns anzurechnen. Der pfändbare Teil der Vergütung bestimmt sich nach dem Betrag der ursprünglichen Schuld, sodass für seine Berechnung die vor der Pfändung geleisteten Vorschusszahlungen einzubeziehen sind, weil der Lohnanspruch erst erfüllt ist, wenn gezahlt und abgerechnet ist.[1]

Wird ein Vorschuss in ein Arbeitgeberdarlehen umgewandelt, so sind für die Rückzahlungsraten die Pfändungsfreigrenzen einzuhalten. Besteht eine Rückzahlungsvereinbarung nicht, hängt die Fälligkeit der Rückzahlung von einer Kündigung ab[2].

[2] ArbG München, Urteil v. 20.5.2014, 13 CA 12356/131.

Lohnsteuer

1 Lohnsteuerliche Behandlung

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten (Zuflussprinzip). Zu den Lohnzahlungen gehören auch Vorschüsse oder Abschlagszahlungen, die zu einem späteren Termin abgerechnet werden.

Vorschüsse sind Vorauszahlungen des Arbeitgeberes auf Arbeitslohn, der künftig noch erdient werden muss. (Abschlagszahlungen hingegen werden für bereits geleistete Arbeit in einer g...

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