Nach §§ 339 ff. BGB kann eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart werden, dass der Schuldner eine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Die Vertragsstrafe ist ein vom Gesetzgeber zur Verfügung gestelltes besonderes Rechtsinstitut des Bürgerlichen Rechts für Schuldverhältnisse und kann demgemäß auch in Arbeitsverhältnissen vereinbart werden. Vertragsstrafe im Sinne dieser Bestimmungen ist nur das sog. unselbstständige Strafversprechen, das sich an eine Verbindlichkeit aus dem Arbeitsvertrag anlehnt, um deren Erfüllung es geht. Funktion der Vertragsstrafe ist primär, den Arbeitnehmer überhaupt vom Vertragsbruch abzuhalten (Präventivfunktion). Die Vertragsstrafe bezweckt in erster Linie, einen wirkungsvollen Druck auf den Arbeitnehmer zur Einhaltung seiner Verpflichtungen auszuüben. Weiter entfällt damit für den Arbeitgeber die Pflicht, den im Einzelfall oft schwierigen Nachweis eines Schadens zu führen (Wiedergutmachungsfunktion).

Die Vertragsstrafe bedarf einer besonderen Vereinbarung. Diese kann in einem Arbeitsvertrag und auch in einem Tarifvertrag enthalten sein. In einer Betriebsvereinbarung können grundsätzlich auch Vertragsstrafenvereinbarungen getroffen werden. Eine Betriebsvereinbarung, in der für die Arbeitnehmer Vertragsstrafen begründet werden, ist jedoch dann unwirksam, wenn in der Betriebsvereinbarung bestimmt wird, dass einzelvertragliche Vertragsstrafenversprechen der Betriebsvereinbarung auch dann vorgehen, wenn sie für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.[1]

Von der Vertragsstrafe ist die Betriebsbuße zu unterscheiden, mit der Verstöße des Arbeitnehmers gegen die betriebliche Ordnung geahndet werden. Die Betriebsbuße hat also einen kollektiven Bezug.[2] Sie hat ausschließlich Straf- oder Sühnecharakter und soll als Disziplinarmaßnahme die betriebliche Ordnung und Sicherheit festigen. Eine Betriebsbußenordnung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Da die Vertragsstrafe regelmäßig nicht der betrieblichen Ordnung, sondern rein individualrechtlichen Zwecken dient, unterliegt sie nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Im Ausbildungsverhältnis ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG unzulässig.

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