1 Folgen des Austritts aus der Europäischen Union

1.1 Allgemein

Das Vereinigte Königreich hat die EU zum 1.2.2020 verlassen. Vom 1.2.2020 bis zum 31.12.2020 erfolgte eine Übergangsphase. In dieser Übergangsphase galten die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit uneingeschränkt weiter. Vom 1.1.2021 an gelten die Regelungen des "Austrittsabkommens" für Bestandsfälle.[1]

Für vom 1.1.2021 an beginnende Sachverhalte findet das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene "Abkommen über Handel und Zusammenarbeit" Anwendung. Voraussetzung ist, dass diese Fälle keinen vorherigen grenzüberschreitenden Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufweisen.

Die Anwendung des "Austrittsabkommens" und des "Abkommens über Handel und Zusammenarbeit" stellt ein Zusammenspiel dar. Wie in den nachfolgenden Beschäftigungskonstellationen dargestellt[2], greifen die Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit immer dann, wenn die Voraussetzungen des Austrittsabkommens nicht erfüllt sind. Bei den nachfolgenden Beschäftigungskonstellationen wird nur zwischen der Anwendung des Austrittsabkommens und der Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unterschieden. Der Stichtag entscheidet, welches Recht angewendet wird.

 
Praxis-Tipp

Stichtag entscheidet über das maßgebliche Recht

In der Praxis ist der Stichtag 1.1.2021 von zentraler Bedeutung. Sachverhalte, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben, werden nach den Regelungen des Austrittsabkommens beurteilt. Sachverhalte, die nach dem 1.1.2021 begonnen haben, werden nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit beurteilt.

[2] S. Abschn. 2 bis 5.

1.2 Anwendbarkeit des Austrittsabkommens

Ob die Regelungen des Austrittsabkommens angewendet werden können, ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig.[1] Werden die Voraussetzungen des Austrittsabkommens erfüllt, werden in den entsprechenden Sachverhalten die Regelungen der "Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit" weiter angewandt. Die nachfolgenden Regelungen werden bei allen Personengruppen angewandt, unter anderem für:

  • Arbeitnehmer,
  • selbstständige Personen,
  • Entsandte,
  • gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigte Arbeitnehmer,
  • Personen mit Ausnahmevereinbarungen,
  • Familienangehörige,
  • Rentner,
  • Studenten,
  • sonstige Personen.
[1]

S. Abschn. 3.1.

1.2.1 Geltungsbereich und Personenkreis

Das Austrittsabkommen umfasst alle Bereiche der Sozialversicherung.

 
Hinweis

Fortgelten der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit

Bei Anwendung des Austrittsabkommens gelten die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit uneingeschränkt weiter.

Es gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, für britische Staatsangehörige sowie für Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in der EU oder im Vereinigten Königreich.

1.2.2 Bestandsfälle

Als Bestandsfälle werden Sachverhalte angesehen, die vor dem 1.1.2021 eingetreten sind und über den 31.12.2020 ohne Unterbrechung hinausgehen.

Weiterhin werden als grenzüberschreitende Bestandsfälle Sachverhalte angesehen, in denen sich eine Person weiterhin ohne Unterbrechung in einer grenzüberschreitenden Situation befindet. Hierzu zählen

  • britische Staatsangehörige, die bereits vor dem 31.12.2020 in Deutschland wohnten und zu irgendeinem späteren Zeitpunkt z. B. eine Beschäftigung im Vereinigten Königreich aufnehmen oder eine britische Rente beziehen;
  • Unionsbürger, die bereits vor dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich wohnten und zu irgendeinem späteren Zeitpunkt z. B. in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen oder eine deutsche Rente beziehen.

1.2.3 Unterbrechung

Das Austrittsabkommen wird weiter angewandt, solange

  1. die grenzüberschreitende Situation unverändert fortbesteht. Kurzfristige Unterbrechungen[1] werden hierbei als unschädlich angesehen.
  2. sich die betroffene Person ohne Unterbrechung in einer Lebenssituation[2] mit Bezug zum Vereinigten Königreich und einem Mitgliedsstaat der EU befindet. Eine Person kann zwischen den verschiedenen Lebenssituationen wechseln.

     
    Hinweis

    Wechsel der Lebenssituation zu irgendeinem Zeitpunkt

    Wechselt bei einer – sich in einer grenzüberschreitenden Situation befindlichen – Person eine der genannten Lebenssituationen, ist der Wechsel nicht als Unterbrechung anzusehen. Hierbei ist es unerheblich, wann der Situationswechsel stattfindet.

[1] Unterbrechungen von bis zu einem Monat.
[2] Zu diesen zählen u. a. der Wohnort, eine Beschäftigung und ein Rentenbezug.

1.2.4 Keine Anwendbarkeit des Austrittsabkommens

Kann in einem Sachverhalt das Austrittsabkommen nicht angewandt werden, muss geprüft werden, ob es sich um einen Anwendungsfall des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit handelt.[1] Für diesen Fall gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit vielfach weiter.[2]

[1]

S. Abschn. 1.3 ff.

1.3 Anwendbarkeit des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasst Sachverhalte, die ab dem 1.1.2021 beginnen und bei denen es keinen grenzüberschreitenden Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gibt.[1]

[1]

S. Abschn. 3.2.

1.3.1 Geltungsbereich des Abkommens

Findet das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Anwendung, gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weitestgehend weiter fort. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst den Be...

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