Zusammenfassung

 
Begriff

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche, für die Dauer des Urlaubs gezahlte Vergütung. Dagegen bezeichnet Urlaubsentgelt die Lohn- und Gehaltsfortzahlung während des Erholungsurlaubs. Zuweilen wird das Urlaubsgeld als zusätzliches 13. Monatsgehalt oder als Zuschussbetrag gezahlt. Teilweise wird es als prozentuale Erhöhung des Urlaubsentgelts ausgewiesen. Abzugrenzen sind die Leistungen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt, die während einer bestehenden Beschäftigung bezahlt werden, von der Urlaubsabgeltung. Dabei handelt es sich um den monetären Ersatz von zustehendem, jedoch nicht gewährtem Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers. Die Urlaubsabgeltung ist nur nach Beendigung der Beschäftigung möglich

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Urlaubsgeld kann frei vereinbart werden. Von den Grundsätzen des Bundesurlaubsgesetzes abweichende Regelungen sind zulässig. Mit Urteil v. 19.5.2009 (BAG, Urteil v. 19.5.2009, 9 AZR 477/07) stellte das BAG klar: Kann ein Arbeitnehmer wegen lang andauernder Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen, verfällt der Urlaubsanspruch zwar nicht. Der Arbeitnehmer hat aber möglicherweise keinen Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld.

Lohnsteuer: Das zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG. Nicht fortlaufend gezahltes Urlaubsgeld stellt gem. R 39b.2 LStR einen sonstigen Bezug dar.

Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Urlaubsgeld (Einmalzahlung) in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung regelt einheitlich § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Urlaubsgeld pflichtig pflichtig
 

Arbeitsrecht

1 Grundsätze für den Anspruch auf Urlaubsgeld

Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. Ein Anspruch ist nur dann gegeben, wenn er besonders vereinbart wurde. Dies kann im Einzelvertrag oder in kollektivvertraglichen Regelungen festgelegt werden.

 
Hinweis

Urlaubsgeld während der Elternzeit

Inwieweit Urlaubsgeld während der Elternzeit vom Arbeitgeber zu erbringen ist, hängt von der zugrundeliegenden Vereinbarung ab. Normalerweise wird das Urlaubsgeld für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit keinen Anspruch auf Urlaubsgeld.

1.1 Anspruch aufgrund betrieblicher Übung

Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Urlaubsgeld aufgrund betrieblicher Übung entstehen. Die aktuelle Rechtsprechung geht bei Sonderzahlungen von einer betrieblichen Übung aus, wenn ein Arbeitgeber sie mindestens 3 Jahre aufeinander folgend ohne Vorbehalt gezahlt hat.

Arbeitgeber, die von vornherein verhindern möchten, dass für Mitarbeiter ein Anspruch auf Urlaubsgeld entsteht, sollten die Zahlung nicht vertraglich festlegen, sondern jeweils mit einer freiwilligen Zusage verbinden. Diese kann z. B. durch ein persönliches Schreiben an alle Mitarbeiter erfolgen. Der Arbeitgeber muss in dem Schreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich beim Urlaubsgeld um eine freiwillige Zahlung ohne zukünftigen Anspruch handelt. Auf dieser Weise verhindert er eine betriebliche Übung.

Eine einmal entstandene betriebliche Übung kann durch eine Betriebsvereinbarung wieder aufgehoben werden. Nach einem Urteil des BAG ist das möglich, wenn die Betriebsvereinbarung die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte wahrt. Im zu entscheidenden Fall griff die neue Betriebsvereinbarung nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Beim zusätzlichen Urlaubsgeld fehlte es nach Ansicht der Richter für die Zeit ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung an einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Sozialleistungen, die wie das Urlaubsgeld ausschließlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sind und regelmäßig erst in dem jeweils festgelegten Zeitabschnitt entstehen, können grundsätzlich für die Zukunft eingestellt werden.[1]

1.2 Orientierung am Urlaubsentgelt

Urlaubsgeld wird i. d. R. gewährt, um zu den anlässlich des Urlaubs entstehenden Mehraufwendungen des Arbeitnehmers einen Beitrag zu leisten. Ist zwischen den Vertragsparteien keine anderweitige Regelung getroffen, teilt das Urlaubsgeld grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Urlaubsentgelts. Da die Vereinbarung eines zusätzlichen Urlaubsgelds der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien unterliegt, sind von den Grundsätzen des Bundesurlaubsgesetzes abweichende Regelungen zulässig, soweit nicht tarifvertragliche Ansprüche betroffen sind.

 
Hinweis

Pfändbarkeit von Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist im Gegensatz zum Urlaubsentgelt im Rahmen einer Entgeltpfändung nicht pfändbar, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.[1] Was "der Rahmen des Üblichen" ist, bemisst sich an den Urlaubsgeldern vergleichbarer Unternehmen und am monatlichen Einkommen des Mitarbeiters, das mit dem Urlaubsgeld nicht überschritten werden darf. Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht.

1.3 Abgrenzung zu Erholungsbeihilfen

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