1 Urlaubsgeld gilt als Einmalzahlung

Urlaubsgeld wird nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt. Es handelt sich um eine Einmalzahlung, die nicht zum laufenden Arbeitsentgelt zählt.

2 Beitragsrecht

Für die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Einmalzahlungen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten einheitliche Regelungen.[1]

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nur dann beitragspflichtig, wenn es tatsächlich ausgezahlt wird: Es gilt das Zuflussprinzip. Grundsätzlich ist die Einmalzahlung dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie gezahlt wird.[2]

Wird Urlaubsgeld allerdings als Zuschlag zu den in einem Arbeitsmonat geleisteten Arbeitsstunden gezahlt und auch zusammen mit dem erzielten Entgelt monatlich ausgezahlt, liegt keine Einmalzahlung vor.[3]

Im Baugewerbe teilt sich das Urlaubsentgelt in eine Urlaubsvergütung und ein zusätzliches Urlaubsgeld auf. Das zusätzliche Urlaubsgeld gilt dabei als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

3 Anrechnung auf das Jahresarbeitsentgelt

Urlaubsgeld wird nur dann bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt, wenn es regelmäßig gezahlt wird. Diese Regelmäßigkeit liegt nur dann vor, wenn es mindestens einmal jährlich mit hinreichender Sicherheit zur Auszahlung kommt.

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