BMF, 1.10.2012, IV C 5 - S 2353/08/10007

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2012, 1.1.2013 und 1.8.2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 23.2.2012, IV C 5 – S 2353/08/10007 – (BStBl 2012 I S. 262)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.3.2012, ab 1.1.2013 sowie 1.8.2013 jeweils Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

    – 1.3.2012 1.711 Euro;
    – 1.1.2013 1.732 Euro;
    – 1.8.2013 1.752 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

    1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

      – ab 1.3.2012 1.357 Euro;
      – ab 1.1.2013 1.374 Euro;
      – ab 1.8.2013 1.390 Euro.
    2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs

      – ab 1.3.2012 679 Euro;
      – ab 1.1.2013 687 Euro;
      – ab 1.8.2013 695 Euro.

    Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten:

    – zum 1.3.2012 um 299 Euro;
    – zum 1.1.2013 um 303 Euro;
    – zum 1.8.2013 um 306 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 23.2.2012, IV C 5 -S 2353/08/10007; (BStBl 2012 I S. 262) ist auf Umzüge, die nach dem 29.2.2012 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

BUKG § 6

BUKG § 9

BUKG § 10;

EStG § 9 Abs. 1;

LStR R 9.9 Abs. 2

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