Begriff

Unter Überstunden wird die Arbeitszeit verstanden, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet. Vergleichsmaßstab ist die regelmäßige Arbeitszeit, wie sie für den Arbeitnehmer aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist.

Begrifflich davon zu unterscheiden ist die Mehrarbeit, die ein Überschreiten der allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen (regelmäßig 8 Stunden werktäglich) bezeichnet. So können z. B. Teilzeitbeschäftigte in erheblichem Umfang Überstunden leisten, ohne dass es sich dabei um arbeitszeitgesetzlich relevante Mehrarbeit handelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als gesetzliche Arbeitszeithöchstgrenze. In § 4 TzBfG ist ein Diskriminierungsverbot im Hinblick auf Überstundenentlohnung geregelt. § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 10 BetrVG regelt die zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats. Zur (gesetzlichen) Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers und dem Ausschluss eines Mitbestimmungsrechts vgl. BAG, Beschluss v. 13.9.2022, 1 ABR 22/21.

Lohnsteuer: Grundlage für die Besteuerung der Überstunden als Arbeitslohn ist § 19 Abs. 1 EStG. Zur Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen s. R 39b.2 LStR. Zur Bewertung von Überstundenvergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung s. BFH, Urteil v. 24.2.2009, I B 208/08 (NV).

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Überstundenvergütung pflichtig pflichtig
 

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