Begriff

Übernachtungskosten sind Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich bedingten Auswärtstätigkeit tatsächlich entstehen. Übernimmt der Arbeitgeber die Übernachtungskosten anlässlich einer Auswärtstätigkeit, sind diese als Reisekosten steuer- und beitragsfrei.

Wird der Arbeitnehmer z. B. durch den Ehepartner begleitet und nutzt ein Mehrbettzimmer, sind die Aufwendungen maßgebend, die für ein Einzelzimmer entstanden wären.

Erstattet der Arbeitgeber die Kosten für eine privat veranlasste Übernachtung, ist dies ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Der Betrag ist in diesem Fall steuer- und beitragspflichtig.

Davon zu unterscheiden sind Unterkunftskosten aufgrund einer doppelten Haushaltsführung. Während Übernachtungskosten immer in tatsächlich entstandener Höhe erstattet werden dürfen, sind Unterkunftskosten auf einen Betrag von 1.000 EUR monatlich begrenzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerfreiheit ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG (Übernachtungskosten) und § 9 Abs. 1 Satz 5 EStG (Unterkunftskosten) i. V. m. R 9.7 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit frei frei
Übernachtungskosten aus privatem Anlass pflichtig pflichtig
Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung bis mtl. 1.000 EUR (bzw. jährl. 12.000 EUR) frei frei

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