Zusammenfassung

 
Begriff

Für Arbeitsentgelte oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gilt bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR ein Übergangsbereich. Die hierfür geltenden Sonderregelungen in der Sozialversicherung führen zu einer verminderten Beitragsbelastung der Arbeitnehmer. Bei der Beitragsberechnung wird von einem fiktiv ermittelten Arbeitsentgelt ausgegangen. Der Arbeitgeberanteil beträgt im unteren Teil des Übergangsbereichs 28 % und wird gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von zurzeit ca. 20,45 % abgeschmolzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen sind anzuwenden, wenn das aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 und 2a SGB IV) liegt. Die Beitragsbemessung und Beitragstragung für die Beiträge zur Krankenversicherung bestimmt § 226 Abs. 4 i. V. m. § 249 Abs. 3 SGB V. Das gilt nach § 58 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 SGB XI, § 163 Abs. 7 i. V. m. § 168 Abs. 1d SGB VI sowie § 344 Abs. 4 i. V. m. § 346 Abs. 1a SGB III auch für die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Sozialversicherung

1 Anwendung

1.1 Voraussetzung

Voraussetzung für die Anwendung des Übergangsbereichs ist stets, dass

  • Arbeitnehmer in der Beschäftigung – zumindest in einem Sozialversicherungszweig – versicherungspflichtig sind und
  • das monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR[1] beträgt.
[1] Bis 31.12.2023: 520,01 EUR bis 2.000 EUR.

1.2 Ausnahmen

Die Regelung des Übergangsbereichs gilt ausdrücklich nicht, wenn die jeweilige Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung, eines in der Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums oder eines dualen Studiums ausgeübt wird. Sie gilt ferner nicht für Umschüler sowie Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie am Bundesfreiwilligendienst.

Für Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, einer Teilnahme an einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder einem Bundesfreiwilligendienst ausgeübt werden, sind die Regelungen zum Übergangsbereich ebenfalls ausgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung allein oder zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus der Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst in den Übergangsbereich fällt. Für eine Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung/einem Freiwilligendienst und der sich anschließenden Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen, fehlen die eindeutigen gesetzlichen Regelungen. Insoweit würden bei einer Aufteilung erhebliche Unstimmigkeiten entstehen.

Die Regelung des Übergangsbereichs gilt ferner nicht für sonstige Versicherungsverhältnisse, bei denen ein fiktives Arbeitsentgelt oder eine fiktive Beitragsbemessungsgrundlage anzusetzen ist. Dazu gehören insbesondere:

  • Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
  • Versicherungspflichtige in Einrichtungen der Jugendhilfe,
  • Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr ableisten,
  • Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst und
  • Bezieher von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt ohne Kurzarbeit oder saisonalbedingten Arbeitsausfall den Übergangsbereich überschreitet.

Durch das besondere Beitragsverfahren innerhalb des Übergangsbereichs soll für Arbeitnehmer ein Anreiz zur Aufnahme von Teilzeitbeschäftigungen geschaffen werden, indem die Beitragsbelastung für Arbeitnehmer abgesenkt wird. Dieses mit der Regelung des Übergangsbereichs verfolgte Ziel trifft bei den genannten Personengruppen nicht zu.

1.3 Besonderheiten

Bei Wertguthabenvereinbarungen werden die Regelungen im Übergangsbereich hingegen angewendet. Das gilt auch dann, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor der Wertguthabenvereinbarung außerhalb des Übergangsbereichs lag. Wertguthabenvereinbarungen werden z. B. bei Altersteilzeit im Blockmodell oder bei Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz getroffen.

2 Arbeitsentgelt

2.1 Regelmäßigkeit

Bei der Frage, ob das Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, kommt es auf die Regelmäßigkeit an. Für die Prüfung der Regelmäßigkeit sind dabei die gleichen Grundsätze, die bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung oder der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts bei Höherverdienenden gelten, anzuwenden.[1] Als Arbeitsentgelt ist mindestens das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.

Ob die für den Übergangsbereich maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig oder nur gelegentlich über- oder unterschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen im Wege einer vorausschauenden – auf einen Zeitraum von 12 Monaten gerichteten – Betrachtung zu beurteilen.

2.2 Einmalzahlungen

Einmalzahlungen, wie z. B. das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentg...

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