Rz. 11

Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist grds. die wirksame Inanspruchnahme von Elternzeit. Wird gegen die Schriftform[1] für die Inanspruchnahmeerklärung verstoßen, ist die Elternzeit nicht wirksam verlangt – es sei denn, der Arbeitgeber hat das nicht beanstandet und sich damit abgefunden, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint. Ausnahmsweise gewährt § 18 Abs. 2 Satz 2 auch ohne eine Inanspruchnahme von Elternzeit besonderen Kündigungsschutz (dazu unten Rz. 21).

 

Rz. 12

Der Arbeitnehmer muss immer einen Anspruch auf Elternzeit haben. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BEEG müssen vorliegen. Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 18 BEEG, zu denen auch die rechtswirksame Inanspruchnahme der Elternzeit gehört.[2] Keine wirksame Inanspruchnahme der Elternzeit stellt es dar, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt, eine Elternzeit, die er wegen der 2-Jahres-Frist zur Festlegung nach § 16 Abs. 1 BEEG innerhalb dieses Zeitraums nicht einseitig verlängern kann, einvernehmlich zu verlängern. Hier besteht Kündigungsschutz nur dann, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt, und zwar ab dem Zeitpunkt der einvernehmlichen Fortsetzung der Elternzeit.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer hat nur für das 1. Lebensjahr des Kindes Elternzeit in Anspruch genommen; für das 2. Lebensjahr möchte er nun auch in Elternzeit gehen. Das kann er im Hinblick darauf, dass er sich nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG bei der erstmaligen Inanspruchnahme für 2 Jahre festlegen muss, nun nicht mehr durch eine einseitige Erklärung bewirken, sondern benötigt dafür das Einverständnis des Arbeitgebers. Der bloße Antrag auf Verlängerung der Elternzeit erzeugt keinen Kündigungsschutz nach § 18. Erst dann, wenn der Arbeitgeber der Verlängerung der Elternzeit zustimmt, besteht wieder Kündigungsschutz. Allerdings darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht wegen des Antrags auf Verlängerung kündigen, denn das würde gegen § 612a BGB verstoßen.

Anders aber, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig (7 Wochen) vor Ablauf der Bindungsfrist von 2 Jahren die Fortsetzung der Elternzeit beantragt. Das ist keine Verlängerung, sondern eine neue Inanspruchnahmeerklärung für eine weitere Elternzeit, die auf bis zu 3 Phasen aufgeteilt werden kann. Hier greift der Kündigungsschutz wiederum ab der Inanspruchnahmeerklärung.

 

Rz. 13

Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitnehmer ausnahmsweise einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Elternzeit hat, weil ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann (§ 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG[3]). Zunächst wird sich der Arbeitnehmer noch in Elternzeit befinden, während er den Antrag stellt, und ist deswegen noch kündigungsgeschützt. Da der Arbeitgeber die Verlängerung in diesem Fall nicht ablehnen kann, weil ein Rechtsanspruch besteht, wird sie ab dem Vorliegen der Verlängerungsvoraussetzungen verlängert. Der Fall ist in der Praxis außerordentlich selten.

 

Rz. 14

Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG spätestens 7 bzw. 13 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Der besondere Kündigungsschutz tritt nicht erst bei Beginn der Elternzeit ein, sondern beginnt mit dem Zugang der Inanspruchnahmeerklärung beim Arbeitgeber, längstens jedoch 8 bzw. 14 Wochen vor dem verlangten Beginn der Elternzeit. Das ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2.[4] Unproblematisch ist es, wenn der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht erklärt, für welche Dauer in den nächsten 2 Jahren er Elternzeit zu nehmen beabsichtigt. Wenn er hierzu keine weiteren Erklärungen abgibt, muss er in den nächsten 2 Jahren in den Zeiten, für die er keine Elternzeit in Anspruch genommen hat, arbeiten. Das macht die Inanspruchnahmeerklärung deshalb nicht unwirksam. Ebenso ist es unproblematisch, wenn der Arbeitnehmer die Ankündigungsfrist nicht einhält. In diesem Fall verschiebt sich der Beginn der verlangten Elternzeit so weit, dass die Ankündigungsfrist eingehalten ist. Einzige Ausnahme ist, wenn der Arbeitnehmer hier erklärt, dass er entweder zu dem verlangten Zeitpunkt Elternzeit in Anspruch nehmen will und andernfalls darauf verzichtet.

 

Rz. 15

Die wirksame Inanspruchnahme der Elternzeit setzt grds. voraus, dass die Elternzeit unbedingt in Anspruch genommen wird. Das ergibt sich daraus, dass es sich um eine rechtsgestaltende Willenserklärung handelt. Zulässig ist es aber, dass der Arbeitnehmer erklärt, dass er Elternzeit unter der Voraussetzung in Anspruch nimmt, dass der Arbeitgeber gleichzeitig mit einer Teilzeit während der Elternzeit nach § 15 Abs. 5–7 BEEG einverstanden ist. Der Arbeitgeber hat es selbst in der Hand, ob die Bedingung eintritt oder nicht. Ob die Verknüpfung der Inanspruchnahme der Elternzeit mit einer Vereinbarung über Teilzeit im Sinne einer solchen Bedingung zu verstehen ist, ist durch Auslegung des Elternzeitbegehrens zu ermitteln. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich für den Arbei...

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