1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 40 BetrVG ist die zentrale Vorschrift für die Regelung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers im Betriebsverfassungsrecht. Die Norm unterscheidet inhaltlich zwischen Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen (Abs. 1), und Sachmitteln für die Betriebsratsarbeit, die der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat (Abs. 2). Während den Arbeitgeber bei Ersterem die Pflicht trifft, Verbindlichkeiten zu begleichen, trifft ihn bei den Sachmitteln eine Beschaffungs- oder Überlassungspflicht. In der folgenden Darstellung werden diese Bereiche daher getrennt behandelt.

Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht für Insolvenzforderungen. Hat der Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder nach § 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen hinzugezogen und dauerte dessen Tätigkeit bis nach der Insolvenzeröffnung an, sind die Honoraransprüche für die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen (BAG, Beschluss v. 9.12.2009, 7 ABR 90/07).

2 Kosten

2.1 Allgemeine Grundsätze

2.1.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Der Grundsatz der Kostentragung durch den Arbeitgeber gilt nicht nur für die Tätigkeit des Betriebsrats. An vielen Stellen wird auf § 40 BetrVG verwiesen. So gilt die Vorschrift entsprechend für

Die Kosten der Ausschüsse des Betriebsrats sind Kosten des Betriebsrats.

 

Rz. 2a

Die Kostentragungspflicht trifft stets den Arbeitgeber. Diese auf den ersten Blick eindeutige Regel wirft Fragen auf, wenn mehrere Arbeitgeber beteiligt sind. Dies kann beim sogenannten Gemeinschaftsbetrieb der Fall sein[1] oder wenn ein Betriebsrat ein Übergangsmandat nach § 21a[2] wahrnimmt. Gesetzliche Vorgaben zur Kostentragungspflicht gibt es hierzu nicht. Daher bieten sich häufig Kostenverteilungsvereinbarungen zwischen den Arbeitgebern nach Kopfteilen an. Isolierbare Einzelmaßnahmen könnten gegebenenfalls ausgenommen und dem Arbeitgeber berechnet werden, dem sie zurechenbar sind.

Zur ausnahmsweise eintretenden Haftung von Betriebsratsmitgliedern hat der Bundesgerichtshof Leitlinien aufgestellt (BGH, Urteil v. 25.10.2012, III ZR 266/11).[3] Nach dieser Entscheidung können Betriebsratsmitglieder, die als Vertreter des Betriebsrats mit einem Beratungsunternehmen eine Beratung vereinbaren, entsprechend § 179 BGB haften, wenn die Beauftragung nicht zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Diese Haftung tritt ein, soweit ein Vertrag zwischen dem Beratungsunternehmen und dem Betriebsrat nicht wirksam zustande gekommen ist. Die Haftung des handelnden Betriebsratsmitglieds ist ausgeschlossen, wenn dem Vertragspartner bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der Vertragsschluss einen außerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegenden Gegenstand betraf oder das durch den Vertrag ausgelöste Honorar entweder ganz oder teilweise nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig ist.

Ein Arbeitgeber kann sich als Drittschuldner gegenüber einem vom Betriebsrat beauftragten Beratungsunternehmen auch dann darauf berufen, der Betriebsrat hätte die Beauftragung nicht für erforderlich halten dürfen, wenn das Beratungsunternehmen in einem Zivilprozess einen Zahlungstitel für seine Honorarforderung gegenüber dem Betriebsrat erwirkt hat.

 

Rz. 3

Die vom Arbeitgeber zwingend zu tragenden Kosten – § 40 BetrVG ist nicht abdingbar – können aus der Tätigkeit des Betriebsrats als Gremium, seiner Ausschüsse oder auch aus der Tätigkeit einzelner Mitglieder entstehen. Unter § 40 BetrVG fällt allerdings nicht die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsversäumnissen von Betriebsratsmitgliedern. Hier gibt es Sondervorschriften, die den Sachverhalt abschließend regeln (§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG sowie § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG und § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG).

Für die Kosten im Zusammenhang einer Betriebsratswahl gibt es ebenfalls eine Sonderregelung (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Das LAG Hamm hat hierzu entschieden, dass sich diese Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auch auf solche Kosten erstreckt, die im Zusammenhang mit der Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren im Vorfeld einer Betriebsratswahl anfallen können. Grund ist, dass die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers aus § 20 Abs. 3 BetrVG nach den Grundsätzen zu beurteilen sei, die zu § 40 Abs. 1 BetrVG aufgestellt worden sind (LAG Hamm, Ur...

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