Rz. 4

Steht rechtskräftig fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist, gelten die ursprünglichen Vertragsbedingungen für die Zukunft fort.[1]

 

Rz. 5

Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer die ursprünglichen (und zukünftigen!) Arbeitsbedingungen auch rückwirkend für den Zeitraum durchsetzen, in dem er unter Vorbehalt zu den geänderten Arbeitsbedingungen tätig war. Voraussetzung ist aber, dass eine Rückabwicklung tatsächlich noch möglich ist.

 

Rz. 6

Rechtlich ist die Annahme unter Vorbehalt (vgl. § 2 Satz 1 KSchG) eine Annahme unter auflösender Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB.[2] Mit Eintritt der Rechtskraft des positiven Feststellungsurteils im Änderungsschutzverfahren tritt auch die auflösende Bedingung ein.[3] Nach § 158 Abs. 2 BGB gilt die Annahme des Änderungsangebots dann nicht mehr. Vielmehr kommen nach § 8 KSchG dann rückwirkend die ursprünglichen Arbeitsbedingungen zur Anwendung.[4] Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach § 159 BGB so stellen, als hätte dieser durchgehend zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen gearbeitet.

 

Rz. 7

Der Arbeitnehmer hat insbesondere einen Anspruch auf Nachzahlung seiner Vergütung, wenn er nach Maßgabe des Änderungsangebots vorübergehend zu reduzierten Bezügen tätig war.[5] Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit unter Vorbehalt ist der Arbeitnehmer so zu stellen, als habe er entsprechend dem ursprünglichen Arbeitsvertrag gearbeitet. Allerdings ist § 11 KSchG zumindest entsprechend anwendbar.[6] Der Arbeitnehmer muss sich auf seine Zahlungsansprüche daher z. B. anderweitigen Verdienst anrechnen lassen (vgl. § 11 Nr. 1 bis 3 KSchG).

 

Rz. 8

Verjährungsfristen sowie vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen im Hinblick auf die vorgenannten Ansprüche des Arbeitnehmers beginnen mit der Rechtskraft des positiven Feststellungsurteils im Änderungsschutzverfahren.

Verzugszinsen laufen ebenso erst ab Rechtskraft der Änderungsschutzentscheidung, mit der die Ansprüche erst fällig werden.[7]

[1] KR/Kreft, 13. Aufl. 2022, § 8 KSchG Rz. 10.
[3] HWK/Molkenbur, Arbeitsrecht, § 8 KSchG Rz. 1.
[4] KR/Kreft, § 8 KSchG Rz. 4.
[5] ErfK/Kiel, § 8 KSchG Rz. 2.
[6] Zum Ganzen KR/Kreft, § 8 KSchG Rz. 12.
[7] APS/Künzl, § 8 KSchG Rz. 17.

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