Rz. 112

Die Änderungskündigung bedarf wie die Beendigungskündigung der Schriftform (§ 623 BGB) und muss hinreichend bestimmt sein, insbesondere muss sie angeben, zu welchem Zeitpunkt sie wirksam werden soll. Die elektronische Form nach § 126a BGB ist nicht ausreichend.

Soll die Änderungskündigung als ordentliche erklärt werden, ist die maßgebliche Kündigungsfrist zu wahren. Eine ordentliche Änderungskündigung, die auf eine vor Ablauf der Kündigungsfrist wirksam werdende Veränderung der Arbeitsbedingungen zielt, ist nach §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG grundsätzlich unwirksam.[1] Hiervon kann dann eine Ausnahme zu machen sein, wenn eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nur genutzt werden kann, sofern die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss (vgl. dazu näher Rz. 135 ff.). Ist das Änderungsangebot unzulässigerweise auf eine Änderung der Arbeitsbedingungen vor Fristablauf gerichtet, kommt wegen der erforderlichen Bestimmtheit des Änderungsangebots im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung eine Umdeutung in ein Änderungsangebot mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht in Betracht.[2]

Im Fall der Vertretung ist zur Vermeidung der Möglichkeit der Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB mit der Kündigung die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original erforderlich, es sei denn, der Kündigungsempfänger ist bereits durch den Vollmachtgeber von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden (§ 174 Satz 2 BGB). Dies gilt vergleichbar für die Vorlage einer schriftlichen Einwilligung des Kündigungsberechtigten in die Kündigung durch einen Nichtberechtigten nach § 185 BGB. Fehlt eine solche Einwilligung, kann der Kündigungsempfänger die Kündigung zurückweisen.[3]

Besteht ein Betriebsrat, ist die ohne seine vorherige Anhörung nach § 102 BetrVG ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam (vgl. Rz. 51 ff.).

[1] BAG, Urteil v. 21.9.2006, 2 AZR 120/06, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 86, NZA 2007, 435, 436, zu II 3 a der Gründe.
[2] BAG, Urteil v. 21.9.2006, 2 AZR 120/06, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 86, NZA 2007, 435, 436, zu II 4 b aa der Gründe.
[3] BAG, Urteil v. 27.2.2020, 2 AZR 570/19, AP BGB § 626 Nr. 277.

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