Rz. 35

Da ein Kündigungsgrund dem Erklärenden nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bekannt sein muss (s. Rz. 29), können Kündigungsgründe grds. auch noch im Kündigungsrechtsstreit bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeschoben werden[1]. Daran hindert auch Abs. 2 selbst dann nicht, wenn der Kündigende nach Bekanntwerden des Grundes länger als 2 Wochen wartet, bis er ihn in den Rechtsstreit einbringt.[2]

Freilich darf der Grund nicht verfristet sein, d. h. er darf dem Kündigenden nicht länger als 2 Wochen vor Zugang der Kündigungserklärung bekannt geworden sein (s. hierzu Rz. 72 ff.).

Allerdings muss der Arbeitgeber, will er Kündigungsgründe nachträglich einführen, den Betriebsrat – sofern vorhanden – regelmäßig erneut anhören.[3]

[1] BAG, Urteil v. 11.4.1985, 2 AZR 239/84, NZA 1986, 674; BAG, Urteil v. 6.9.2007, 2 AZR 264/06, NZA 2008, 1097; ausführlich zum Nachschieben von Kündigungsgründen Gabrys, § 1 KSchG Rz. 312 ff.; Thüsing, § 102 BetrVG, Rz. 61 f.
[2] Das BAG hat in einem BAG, Urteil v. 4.6.1997, 2 AZR 362/96, NZA 1997, 1158, 1159 f., auch eine analoge Anwendung des Abs. 2 abgelehnt.
[3] Hierzu Thüsing, § 102 BetrVG Rz. 61 f.

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