Rz. 175

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Nebentätigkeitsverbots ist stets, dass der mit einer Begrenzung der Nebentätigkeit verbundene grundrechtliche Eingriff durch das mit der Beschränkung bezweckte Ziel gerechtfertigt wird; insbesondere muss die Erreichung des Zwecks verhältnismäßig sein.[1] Zumeist wird formuliert, ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot sei wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat.[2] Dieser Begriff ist allerdings, um der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung zu tragen, in Anbetracht der hohen Erfordernisse an die Rechtfertigung entsprechender Eingriffe zu interpretieren, weshalb für ein Nebentätigkeitsverbot nicht bereits ausreichend ist, dass beliebige betriebliche Belange berührt sein können.[3] Dem Arbeitgeber ist kein Ermessensspielraum bei Erteilung oder Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung eingeräumt, vielmehr besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn nicht ein Versagungsgrund wegen einer zu befürchtenden Beeinträchtigung betrieblicher oder dienstlicher Interessen vorliegt.[4] Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit anzuzeigen, soweit dadurch dessen Interessen bedroht sind.[5]

 

Rz. 176

Regelungen über eine Nebentätigkeit können einen unterschiedlichen Umfang haben. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers sind bedroht, wenn die Nebentätigkeit mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbar ist und die Ausübung der Nebentätigkeit somit eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellt.[6]

 
Praxis-Beispiel

Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer trotz Aufforderung des Arbeitgebers über Jahre hinweg Angaben über einen Teil seiner erheblichen Nebentätigkeiten völlig verweigert und er über einen anderen Teil zum Umfang seiner arbeitsmäßigen Beanspruchung keine Auskunft gibt.[7]

[1] Dazu Reichold in MünchArbR, § 55, Rz. 59.
[2] BAG, Urteil v. 26.8.1976, 2 AZR 377/75, AP BGB § 626 Nr. 68 m. Anm. Löwisch; Linck in Schaub, ArbRHdb, § 42 Rz. 10.
[3] BAG, Urteil v. 3.12.1970, 2 AZR 110/70, AP BGB § 626 Nr. 60 m. Anm. A. Hueck.
[5] BAG, Urteil v. 18.1.1996, 6 AZR 314/95, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25.
[6] BAG, Urteil v. 18.1.1996, 6 AZR 314/95, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25.
[7] BAG, Urteil v. 18.1.1996, 6 AZR 314/95, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25.

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