Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung des arbeitgebereigenen Telefonanschlusses, von Mobil- oder Autotelefon sowie von Internet- und sonstigen Onlinezugängen zu privaten Zwecken des Arbeitnehmers gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn. Die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer bleibt aber steuerfrei[1], wenn der Arbeitgeber das mindestens wirtschaftliche Eigentum an den zur Nutzung überlassenen Geräten behält.[2]

Umfang der steuerfreien Nutzungsüberlassung

Von der Steuerfreistellung[3] werden auch die durch die Nutzung entstehenden Grund- und Verbindungsentgelte erfasst und nicht bloß die anteiligen Aufwendungen für die Anschaffung bzw. für Miete oder Leasing, den Einbau und den Anschluss der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (Gerätekosten).

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